1. Gießener Allgemeine
  2. Wetterau
  3. Friedberg

Wetterau: Grundsteuererklärung, so geht’s - Finanzbeamte geben Tipps

Erstellt:

Kommentare

keh_grunsteuer3_161122_4c_3
Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, aber auch die Wiese - Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Grund und Boden müssen eine Grundsteuererklärung abgeben. Dabei ergeben sich viele Fragen. SYMBOL © IMAGO

Bis zum 31. Januar müssen die Wetterauer ihre Grundsteuererklärungen abgeben. Oft haben Bürger Probleme, an die Daten zu kommen, oder die Erklärung auszufüllen. Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

?Was hat es mit der Grundsteuerreform auf sich?

Mit der laufenden Grundsteuerreform wird erreicht, dass über 50 Jahre nach der letzten Hauptfeststellung sämtliche Grundstücke neu erfasst werden. Die Daten, die in der Erklärung angegeben werden müssen, liegen den Finanzämtern oder anderen hessischen Behörden nicht vollständig vor oder sind nicht mehr aktuell.

?Wer muss eine Grundsteuererklärung machen?

Wer zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer eines Grundstücks (siehe Frage 3) ist, muss die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben. »Viele rufen beim Finanzamt an und sagen: ›Ich bin gar nicht mehr der Eigentümer‹ «, sagt Marc Nippert, der stellvertretende Finanzamtsleiter. »Maßgeblich ist aber der Stichtag.« Änderungen der Eigentumsverhältnisse nach dem 1. Januar 2022 entbinden nicht von der Pflicht zur Abgabe, auch wenn das Grundstück jetzt jemand anderem gehört.

Grundsteuererklärung in der Wetterau: Das ist erklärungspflichtig

?Welche Grundstücke sind erklärungspflichtig?

Bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen wie Wiesen und so weiter, gehören. In der westlichen Wetterau, für die das Friedberger Finanzamt zuständig ist, sind 105 000 Einheiten zu bewerten, sagt Hauptsachgebietsleiter Jens Körber.

?Ich besitze mehrere Grundstücke. Wie viele Erklärungen muss ich abgeben?

Für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück, bzw. für jedes Wohnungs- oder Teileigentum - zum Beispiel jede Eigentumswohnung - ist eine separate Erklärung abzugeben. Und zwar unabhängig davon, ob der Grundbesitz selbst genutzt oder vermietet wird. »Wie viele Erklärungen man abgeben muss, erkennt man daran, wie viele Informationsschreiben des Finanzamtes man bekommen hat«, sagt Ute Koch, Sachgebietsleiterin der Bewertung. Jedes Grundstück wird beim Finanzamt unter einem gesonderten 16-stelligen Aktenzeichen geführt - liegen mehrere Aktenzeichen vor, müssen mehrere Erklärungen eingereicht werden.

Grundsteuererklärung in der Wetterau: Erklärung in Papierform als Ausnahme

?Kann ich meine Erklärung auch in Papierform abgeben?

Die elektronische Abgabe über ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) ist Pflicht. Wer aber glaubhaft darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht zumutbar ist - etwa weil nötige technische Kenntnisse oder ein Computer fehlen -, der darf die Erklärung auch in Papierform abgeben. »In dem Fall müssen Sie uns anrufen und den Fall schildern oder einen schriftlichen Antrag stellen«, sagt Nippert. »Wenn die Angaben schlüssig und nachvollziehbar sind, glauben wir, was die Anrufer sagen und forschen in der Regel nicht hinterher« Die Abgabe über ELSTER kann aber auch von Angehörigen mit deren eigener Registrierung gemacht werden.

?Was gilt es bei Erklärungen in Papierform zu beachten?

»Die Vordrucke liegen nicht im Finanzamt aus«, sagt Koch. Diese werden individuell für die Bedürfnisse des Bürgers zusammengestellt und zugeschickt. Wichtig ist, dass nur hessische Vordrucke genommen werden. »Andere Bundesländer verlangen andere Angaben«, sagt Körber. Gerade an den Grenzgebieten komme es zu Verwirrungen.

Grundsteuererklärung in der Wetterau: Diese Angaben werden benötigt

?Welche Angaben brauche ich für meine Erklärung?

Erklärt werden allgemeine Angaben: Aktenzeichen, Adresse des Grundstücks und das Eigentumsverhältnis. Außerdem müssen Angaben zum Grundbesitz gemacht werden. Bei Grund und Boden Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und der Miteigentumsanteil. Bei Gebäuden die Wohn- oder Nutzungsfläche.

?Woher bekomme ich die Daten für diese Angaben?

Das Aktenzeichen wurde den Steuerpflichtigen in dem Infoschreiben zur Grundsteuerreform mitgeteilt. Zudem findet es sich auf den Einheitswertbescheiden des zuständigen Finanzamts oder den Grundsteuerbescheiden der Kommune. Mit dem Abruf eines Flurstücknachweises (https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis) erhalten Bürger Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche, Lage (die Adresse) und Grundbuchblattnummer. »Das ist sehr einfach und übersichtlich. Mit zwei, drei Klicks ist man am Ziel«, sagt Koch. Für den Bereich Land- und Forstwirtschaft kann ein Sonderkatasterzug abgerufen werden, der Daten zur Erklärung des Grundsteuermessbetrags enthält (https://gds.hessen.de/webshop/grundsteuerauszug-luf).

?Woher bekomme ich die Zahl der Wohnfläche?

Sie berechnet sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003. Oft ergibt sich die Wohnfläche aus Bauunterlagen, Kaufvertrag oder Versicherungsunterlagen. Die Wohnräume mit Küche, Bad, Flur, Abstellräume in der Wohnung und Arbeitszimmer gehören dazu. Wohnflächen werden erst ab einer lichten Höhe von 1 Meter mit dem halben Ansatz und ab 2 Metern mit vollem Ansatz berechnet. Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären.

Grundsteuererklärung in der Wetterau: Frist endet am 31. Januar

?Was ist, wenn ich die Zahl nicht finde?

Bei neuen Häusern gibt es laut Nippert oft einen Plan vom Architekten, der hilft. Bei alten Häusern, die zum Beispiel schon mehrere Male den Besitzer gewechselt haben, ist es oft schwierig, die Fläche herauszufinden. Dann könne man die Wohnung auch mit einem Zollstock abmessen. »In Einzelfällen, was zum Beispiel Treppen, Schrägen oder Garagen angeht, ist es sinnvoll, bei unsrem Bürgerservice anzurufen«, sagt Nippert.

?Es gibt mehrere Eigentümer. Was ist zu tun?

Besteht Miteigentum, zum Beispiel bei Ehegatten, an einem Grundstück, muss nur eine Erklärung abgegeben werden. Welcher Miteigentümer das macht, ist freigestellt, es müssen jedoch alle Miteigentümer angegeben werden. Sofern keine Empfangsvollmacht mitgeteilt wurde, erhalten alle Miteigentümer einen Bescheid vom Finanzamt.

?Was passiert, wenn ich die Erklärung nicht bis zum 31. Januar abgebe?

»Nach Fristablauf kommt ein Erinnerungsschreiben«, sagt Nippert. Dieses weist auf die Maßnahmen hin, die bei einer Nicht-Abgabe greifen.

Info: Hilfe bei ELSTER-Registrierung

Das Finanzamt in Friedberg bietet Hilfe bei der Registrierung für die elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung über »Mein ELSTER« an. Auch bei anderen Fragen zum Portal helfen die Mitarbeiter des Bürgerservice am Donnerstag, 8. Dezember, von 8 bis 16 Uhr »In der Burg 13a«. Eine vorherige Anmeldung ist nicht nötig, wie das Finanzamt in einer Pressemitteilung schreibt. »Sie können einfach vorbeikommen und gerne Ihr persönliches Notebook mitbringen«, heißt es weiter. Das Notebook werde benötigt, sofern eine Registrierung für ELSTER vorgenommen werden.

Sollten Interessierte am genannten Termin verhindert sein, steht ihnen der reguläre Service zur Verfügung. Der Bürgerservice des Finanzamts Friedberg ist montags bis freitags, von 8 bis 18 Uhr, unter Tel. 0 60 31/4 90 zu erreichen.

Bei Fragen rund um ELSTER steht auch die kostenlose hessenweite Servicehotline unter Tel. 08 00/522 533 5 von montags bis freitags, 8 bis 18 Uhr, zur Verfügung.

Auch interessant

Kommentare