1. Gießener Allgemeine
  2. Vogelsbergkreis
  3. Ulrichstein

Neuer Blick auf Wildschäden

Erstellt: Aktualisiert:

Von: Dieter Graulich

Kommentare

u_wild_040523_4c_1
Bürgermeister Edwin Schneider (r.) mit den verabschiedeten Wildschadenschätzern Hans Kern und Karlheinz Betz sowie den Nachfolgern Oliver Dechert und Frank Groh. © Dieter Graulich

Ulrichstein (au). Nach dem hessischen Jagdgesetz hat jede Gemeinde oder Stadt sachkundige Personen zu bestellen, die Wildschäden schätzen. Für Ulrichstein waren dies seit 16 beziehungsweise 20 Jahren Karlheinz Betz und Hans Kern.

Da beide nicht mehr zur Verfügung standen, wurden zwei neue Wildschadenschätzer ge-funden, die als selbstständige Landwirte die erforderliche Sachkenntnis mitbringen. Dennoch werden beide im Herbst noch ein Seminar des Jagdverbandes besuchen. Bürgermeister Edwin Schneider bedankte sich in einer kleinen Feierstunde bei den bisherigen Amtsinhabern Betz und Kern für die lange und gute Arbeit als Wildschadenschätzer, die zumeist zu einvernehmlichen Regulierungen geführt habe.

Wie läuft die Regulierung?

Schneider ist froh, dass sich mit Frank Groh aus Wohnfeld und Oliver Dechert aus Rebgeshain zwei neue Wildschadenschätzer gefunden haben und dankte ihnen für die Übernahme dieses wichtigen Ehrenamtes. Schneider ging bei der Überreichung der Ernennungsurkunden auf die Abwicklung der Wildschäden ein. So muss ein Schaden innerhalb einer Woche nach Feststellung bei der Gemeinde gemeldet sein. In der Stadtverwaltung ist Anke Prössl dafür zuständig. Schneider wies darauf hin, dass der Schaden im Regelfall aus der Kasse der Jagdgenossenschaft bezahlt werde, es sei denn, der Jagdpächter habe den Wildschaden im Rahmen seines Jagdpachtvertrages ganz oder teilweise übernommen. Nach der Anmeldung erfolgt ein Ortstermin, bei dem der Schaden ermittelt und bei dem auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Kommt diese nicht zustande, erfolgt ein neuer Termin mit dem Wildschadenschätzer. Aufgrund dessen Schätzung setzt der Magistrat einen Vorbescheid fest. Wird dieser von den Beteiligten nicht anerkannt, können diese binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Klage erheben. Die Tätigkeit der Stadtverwaltung und der Wildschadenschätzer ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen spätestens bis 1. Mai oder 1. Oktober eines Jahres bei der Stadt angemeldet werden. Für diese Schäden ist ein speziell ausgebildeter Forstsachverständiger zuständig.

Auch interessant

Kommentare