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Klagen gegen A 49-Genehmigung

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Das Archivfoto zeigt die gerodete Trasse für die Autobahn 49 im Wald bei Dannenrod. © Red

Homberg (pm). Am kommenden Montag, 13. Dezember, werden vor dem Verwaltungsgericht Gießen zwei Klagen über einen Teil der wasserrechtlichen Genehmigung der Autobahn 49 verhandelt. Beklagte dieser beiden Verfahren sind die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg. Die Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträgerin ist über die DEGES am Verfahren beigezogen.

Der Kläger, ein Landwirt aus Homberg, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen, welche die beiden Landkreise der DEGES erteilt haben, wie er mitteilt.

Zum Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen vom 23. Juni des vergangenen Jahres die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur A 49 im Abschnitt von Stadtallenallendorf bis Gemünden (Felda) festgestellt.

Fachbeitrag zum Wasser gefordert

Die Rechtswidrigkeit lag darin, dass das unter Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindende Anhörungsverfahren zur A 49 durchgeführt wurde, ohne dass die Vorhabenträgerin dazu einen wasserrechtlichen Fachbeitrag vorgelegt hatte. Die europäische Wasserrahmenrichtlinie verlangt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass ein wasserrechtlicher Fachbeitrag vorliegt, damit die Planfeststellungsbehörde das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot prüfen kann.

Trotz dieses Verfahrensfehlers und der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses entschied das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgesetzt werden müsse. Denn es sei der Planfeststellungsbehörde möglich, nachträglich von der Vorhabenträgerin einen wasserrechtlichen Fachbeitrag einzufordern und auf dieser Grundlage das Verschlechterungsverbot zu prüfen.

Für diese nachträgliche Überprüfung der schon erteilten wasserrechtlichen Genehmigung der Autobahn bedurfte es aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens und keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.

Allerdings erwies sich die wasserrechtliche Erlaubnis für die A 49 inzwischen als unvollständig. Die Planfeststellungsbehörde hatte nämlich in den Gemarkungen Niederklein, Lehrbach und Appenrod mit Bescheid vom 20. Januar 2017 archäologische Untersuchungen auf der späteren Autobahntrasse angeordnet.

Archäologische Untersuchungen

Diese archäologischen Untersuchungsflächen liegen in den Trinkwasserschutzgebieten Wohratal-Stadtallendorf und Homberg. 2017 hatte das Hessische Verkehrsministerium als Planfeststellungsbehörde zwar die archäologischen Untersuchungen angeordnet, es aber gleichzeitig versäumt, die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Trinkwasserschutzgebietsverordnungen zu erteilen.

Bei diesem Versäumnis handelt es sich um einen Verstoß gegen die sogenannte Konzentrationswirkung der Planfeststellung. Denn im straßenrechtlichen Fachplanungsrecht ist vorgeschrieben, dass die Planfeststellungsbehörde sämtliche behördlichen Zulassungsentscheidungen für eine Bundesautobahn zu treffen hat und dass daneben keine Entscheidungen anderer Behörden erforderlich sind. Damit habe das Hessische Verkehrsministerium den wasserrechtlichen Konflikt der Autobahn 49 nicht vollständig bewältigt, sondern in Teilen unbewältigt gelassen.

Die DEGES beantragte daraufhin die noch fehlenden, aber erforderlichen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Trinkwasserschutzverordnungen bei den Unteren Wasserbehörden des Landkreises Marburg-Biedenkopf und des Vogelsbergkreises. Beide Kreisbehörden erteilten antragsgemäß die Ausnahmegenehmigungen im Februar und Mai 2019.

Kläger will gehört werden

Die Ausnahmegenehmigungen wurden aus Sicht des Klägers von den Kreisverwaltungen erteilt, »obwohl wegen der Konzentrationswirkung einzig das Hessische Verkehrsministerium als Planfeststellungsbehörde zuständig gewesen wäre«.

Auf diese Weise habe es die DEGES als Antragstellerin umgehen können, dass es ansonsten wegen der erforderlichen Vervollständigung der wasserrechtlichen Zulassung der A 49 zu einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren unter Öffentlichkeitsbeteiligung unter Leitung der Planfeststellungsbehörde hätte kommen müssen.

Der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gießen rügt, dass die beklagten Ausnahmegenehmigungen der Landkreise nichtig sind, weil sie von unzuständigen Behörden und unzuständigen Gebietskörperschaften erlassen wurden.

Der Kläger macht im Verfahren geltend, dass die Umgehung der eigentlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ihn um seine Beteiligungsmöglichkeit in dem an sich erforderlichen ergänzenden Planfeststellungsverfahren gebracht habe.

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