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Andere machen es vor

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Zum Artikel »Keine Rückzahlung von Beiträgen« in der Alsfelder Allgemeinen Zeitung: Die Abrechnung der Straßenbeiträge zur Erneuerung der Durchgangsstraße in Köddingen wurde ausschließlich zulasten der beitragspflichtigen Anlieger durchgeführt, obwohl die zugrunde liegende Straßenbeitragssatzung eine faire Kostenteilung zulässt. Die Gemeindevertretung hat 2015 eine Kostenteilung von 50 Prozent für Anlieger und 50 Prozent für die Gemeinde beschlossen.

Dieser Beschluss wurde nie aufgehoben! Abgerechnet wurde nun mit einer Kostenteilung von 75 Prozent für Anlieger und 25 Prozent für die Gemeinde. Dies ist für die Bürger nicht nachvollziehbar und bedeutet für viele Anlieger eine unzumutbare Belastung. Im hessischen Gesetz über kommunale Abgaben hat man sich feige herausgehalten und den Schwarzen Peter zur Erhebung der Straßenbeiträge den Gemeinden zugeschoben. Aber jetzt bestimmen Juristen (Verwaltungsgerichte), wie abgerechnet wird?

Da die Gemeindevertretung das demokratisch gewählte Gremium zu Entscheidungen in dieser Frage ist, kann das ja nur heißen, dass die Gemeindevertretung auch über die Kategorie der Straße entscheiden kann, in der die Erneuerungsmaßnahme durchgeführt wird. In Feldatal hat die Gemeindevertretung, wie bei den entsprechenden Maßnahmen in Stumpertenrod und Windhausen auch in Köddingen entschieden, dass es sich um eine innerörtliche Durchgangsstraße handelt (was sie auch ist), und dass die Abrechnung mit 50/50 erfolgt. Nun behaupten Juristen, es handele sich um eine Anliegerstraße, obwohl alle kommunalen Einrichtungen wie die Bushaltestellen, das Feuerwehrgerätehaus, öffentliche Plätze, das Dorfgemeinschaftshaus für nahezu alle Einwohner von Köddingen sowie für Besucher ausschließlich über diese »Anliegerstraße« zu erreichen sind. Nach dieser Definition ist selbst die Bundesstraße B 49 in Ermenrod eine Anliegerstraße? Weiterhin wurden landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, die nach der Straßenbeitragssatzung mit geringerem Faktor (0,005 statt 0,8) abgerechnet werden können, jetzt mit dem höchsten Faktor (0,8) abgerechnet, der für zweigeschossige Bebauung gedacht ist. Und das wiederum, obwohl nach der Vorausleistung (und dem zugrunde liegenden Beschluss der Gemeindevertretung) nur der Faktor von 0,005 für diese angesetzt wurde. Alle diese »zweigeschossig bebaubaren« Grundstücke werden landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt und werden nie bebaut werden. Einige davon können aus Lagegründen nie bebaut werden. Muss man erst eine Bauvoranfrage stellen, um das zu begründen?

Zusätzlich wurde die »Zweidrittelregelung«, nach der Grundstücke die an zwei Wegen liegen, die voll in der Baulast der Gemeinde liegen, nur mit Zweidrittel der Kosten abgerechnet werden, nicht angewendet (z. B. Borneck und andere). Nach Aussage der Gemeinde ist die Maßnahme Erneuerung der Bürgersteige an der Helpershainer Straße/Talweg voll in der Baulast der Gemeinde, der beispielhaft genannte Weg Borneck ebenso.

Das Vertrauen in die Gemeinde sowie in die kommunalen Verbände und die Rechtssprechung hat bei den betroffenen Bürgern durch diese massiven Ungerechtigkeiten und nicht nachvollziehbaren Begründungen dauerhaft Schaden genommen. Teilweise wurden fehlerhafte Berechnungen vorgenommen und nur durch Hinweise von Bürgern korrigiert. Die Spitze ist dann wohl noch, dass der Gemeinde mit dem Strafgesetzbuch gedroht wird, indem angeblich bei Nichterhebung der Beiträge die »Vermögensbetreuungspflicht« verletzt würde und damit der Tatbestand der Untreue nach HSGB gegeben ist. Wie verhält sich dies bei den bisher abgerechneten Maßnahmen in anderen Ortsteilen von Feldatal? Ist da ebenfalls der Tatbestand der Untreue gegeben? Für einen normalen Bürger heißt das Wahlrecht der Gemeinde, Beiträge erheben zu können oder auch nicht. Und eben auch, dass demokratisch über die Höhe der Beiträge entschieden werden kann (Gemeindevertretung). Andere Gemeinden machen dies vor, indem sie im Gegensatz zu Feldatal eine faire Abrechnung durchführen.

Karl-Hans Kaul, Köddingen

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