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Rotmilan-Schutz wiegt höher als Windpark

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Alsfeld (pm). Mit einem Bescheid vom Dezember 2019 waren vom Regierungspräsidium Gießen (RP) in Alsfeld drei Windenergieanlagen (WEA) genehmigt worden, die zusammen mit weiteren drei WEA die »Windfarm Homberg« ermöglichen sollten. Das Verfahren war seinerzeit ein Präze-denzfall, »weil erstmals in Hessen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Tötung von Individuen der hessischen Verantwortungsarten Rotmilan und Schwarzmilan erteilt worden sei«, so die Naturschutzinitiative (NI), die das für nicht vereinbar mit geltendem Recht hielt.

Vor allem deswegen hatte der Umweltverband Naturschutzinitiative Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht Gießen (VG) hatte in seinem Urteil vom 26.4.2022 die Genehmigung aufgehoben. Nun liegt laut NI auch die umfangreiche Urteilsbegründung vor. Das Gericht hatte entschieden, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot in Bezug auf den Rotmilan vorliegt, der auch nicht durch eine Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz legalisiert werden darf.

Genehmigung rechtswidrig

Die Kammer habe - auch nicht aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls - keinen Anlass gesehen, für den Rotmilan von einem im sogenannten Helgoländer Papier als Fachkonvention empfohlenen Mindestabstand von 1500 Meter zwischen Horst und Windenergieanlagen abzuweichen. Die dortigen Abstandsempfehlungen stellten nämlich laut Gericht »den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand« dar. Für eine Ausnahme vom Tötungsverbot würden nach Ansicht des VG Gießen die Tatbestandvoraussetzung nicht vorliegen.

Hier sei das RP Gießen zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Erhaltungszustand des Rotmilans durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht verschlechtern werde. Das Gericht erachte die vom Genehmigungsbescheid eingeschlossene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als rechtswidrig: »Nach Einschätzung des Gerichts erweist sich deshalb auch die mit dem Genehmigungsbescheid vom 11. Dezember 2019 erteilte Ausnahmegenehmigung als rechtswidrig.«

Es könne deshalb dahin stehen, ob die angefochtene Genehmigung des Beklagten noch an weiteren Fehlern leide, »auf die sich die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage ebenfalls berufen hat«, so das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

»Wir begrüßen, dass das Gericht die Bedeutung des sogenannten Helgoländer Papiers als Fachkonvention und Bewertungsgrundlage herausgestellt hat, da dieses den »aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellt«, so die NI.

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