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Gericht lehnt Haft für Heckenbesitzer ab

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Vogelsbergkreis (pm). Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte in der vergangenen Woche einen Antrag einer Gemeinde im Vogelsbergkreis auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber einem ihrer Einwohner ab. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, der Bürger war seinen Verpflichtungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nicht nachgekommen.

Mit der Ersatzhaft sollte erreicht werden, dass er künftig die Hecke korrekt stutzt.

Nach einer gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung sind in der Kommune überhängende Zweige von Bäumen und Sträuchern über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen. Die Gemeinde hat im Sommer 2021 festgestellt, dass der Ortsbürger diesen Verpflichtungen nicht nachkam und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder fest. Nachdem der Eigentümer hierdurch nicht zur Durchführung der von ihm geforderten Maßnahmen bewegt werden konnte, wurden diese im Januar 2022 von der Gemeinde selbst auf Kosten des Heckenbesitzers ausgeführt.

Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt über 2000 Euro, blieb auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der betroffene Einwohner vermögenslos war. Daher beantragte die Gemeinde beim Verwaltungsgericht Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Antragsgegner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen lehnte diesen Antrag der Gemeinde in der vergangenen Woche ab. Nach Einschätzung des Gerichts ist der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft »auf Vorrat«, also für die Durchsetzung zukünftiger Verpflichtungen, war aus Sicht der Kammer nicht zulässig.

Die Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2023, Az.: 4 L 2623/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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