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»Erheblich belastet«

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Von: Rüdiger Soßdorf

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Erzieherinnen in Kindertagesstätten fehlen allerorten. Händeringend suchen die Träger nach Personal und finden vielfach keines. Wenn ein Kita-Träger eine Fachkraft nach gut 13 Jahren kündigt, muss das Zerwürfnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin schon eklatant sein. Doch just wegen einer Kündigung treffen sich eine Erzieherin und die Stadt Staufenberg vor dem Arbeitsgericht.

Sie wolle ja arbeiten, lässt die Erzieherin über ihre Anwältin erklären. Und klagt vor dem Gießener Arbeitsgericht gegen die Stadt Staufenberg. Warum? Weil die Stadt der jungen Frau die Kündigung sowie im Vorfeld bereits zwei Abmahnungen ausgesprochen hat. Zum 30. Juni 2022 soll das Arbeitsverhältnis auf diese Weise beendet werden.

Das existiert derweil seit August 2019 ohnehin nur noch auf dem Papier. Seit diesem Zeitpunkt nämlich ist die Erzieherin nicht mehr zur Arbeit in einer der städtischen Kita erschienen. Die Frau befindet sich seit dem Sommer 2019 arbeitsunfähig im Krankenstand und hat in den vergangenen zwei Jahren wiederholt Krankmeldungen vorgelegt. »Kurzfristig zudem«, wie der Rechtsbeistand der Stadt Staufenberg kritisiert. Das mache es für die Arbeitgeber schwierig, zu planen. Die Stelle ist quasi blockiert, kann nicht dauerhaft neu besetzt werden. Zudem sei nicht absehbar, wann die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei. »Es gibt keine Rückkehrprognose«, legt der Anwalt dar. Zudem sei das Arbeitsverhältnis »erheblich belastet«.

Er deutete an, dass es in der Einrichtung, in der die Erzieherin arbeitete, »Probleme gegeben hat«, auch mit anderen Erzieherinnen: Seine Einschätzung: »Eine Rückkehr wird extrem schwierig. Das Problem wird sein: Wenn sie zurückkommt, kann es sein, dass dann andere Erzieherinnen abspringen werden.«

Ergo in Konsequenz die Trennung, obwohl die Stadt Staufenberg - wie die meisten anderen Träger von Kindergärten auch - händeringend nach qualifiziertem Betreuungspersonal sucht. Denn der Markt ist leer gefegt. Die Fachkräfte können sich quasi aussuchen, wo sie arbeiten wollen. Für einen Kita-Träger also alles andere als ein leichter Schritt, sich von einer Fachkraft zu trennen. Aber Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Weiterbeschäftigung werden von der Stadt abgelehnt. Das Signal: Gesprächsbereitschaft ja: aber keine Weiterbeschäftigung.

Das will die Erzieherin, die seit 2008 in den Diensten der Stadt steht, so nicht hinnehmen. »Es gab keine Konflikte. Mein Verhalten war korrekt«, schildert sie die Situation ganz anders als ihr langjähriger Arbeitgeber. Die Gründe, die zu den Verwerfungen geführt haben, waren am Montag beim Gütetermin wegen der Kündigung nicht Gegenstand der Verhandlung.

Die klagende Erzieherin hatte in der Vergangenheit dargelegt, es sei um Kinder gegangen, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden. Der Hintergrund sei der Münsteraner Missbrauchskomplex - auch ein Junge aus Staufenberg soll zu den Opfern gehören, dessen Vater wurde in Münster angeklagt. Sie habe auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen, sagte die Klägerin. Doch statt sie zu unterstützen, sei sie abgemahnt worden. Staufenbergs Bürgermeister Peter Gefeller, der bei den Gerichtsverhandlungen stets persönlich zugegen ist, hat dies in der Vergangenheit wiederholt als »hanebüchen« zurückgewiesen. Diesen Zusammenhang gebe es nicht.

Die Anwältin an ihrer Seite hält der Stadt Staufenberg als Arbeitgeber zudem Formfehler vor, etwa bei der Art und Weise, wie der Personalrat beteiligt wurde. Vorhaltungen, die die Stadt wiederum zurückweist: Der Personalrat sei ordnungsgemäß gehört worden, zudem alle Formalitäten eingehalten.

Die Angelegenheit hat eine juristische Vorgeschichte: Im Sommer 2019 wollte die Stadt die Mitarbeiterin von einer Kita in eine andere versetzen. Und beruft sich dabei auf das Direktionsrecht eines Arbeitgebers. Diese geplante Versetzung passte der Erzieherin nicht. Auch dagegen geht sie gerichtlich vor. Diese Versetzung ist seit 2019 Gegenstand eines noch immer laufenden Verfahrens vor der Arbeitsgerichtsbarkeit: Die Klage der Erzieherin dagegen wurde vom Arbeitsgericht Gießen erstins-tanzlich abgewiesen. Die Erzieherin könne von dem Arbeitgeber von einer in eine andere Kita umgesetzt werden, wenn es dafür organisatorische Erfordernisse gibt, entschied das Arbeitsgericht Gießen im Juni 2020. Das Gericht folgte nicht der Argumentation, dass es sich bei einer Kita um eine selbstständige Einheit handelt, sondern dass bei mehreren Kitas eines gemeinsamen Trägers dieser eine Dienststelle ist. Die Klägerin habe nicht das Recht auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz. Die Umsetzung falle in das Direktionsrecht des Arbeitgebers, stützte das Gießener Arbeitsgericht die Position der Kommune.

Das Landesarbeitsgericht Hessen mit Sitz in Frankfurt befasst sich mit der Versetzung seit Mai 2021 in zweiter Instanz, weil die Erzieherin den Gießener Entscheid angefochten hat. Der vom Landesarbeitsgericht unternommene Versuch einer Mediation scheint nicht geglückt. Voraussichtlich im März wird in Frankfurt also zur Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung ein Urteil gesprochen werden.

Ebenfalls im März will das Arbeitsgericht Gießen nach der am Montag gescheiterten gütlichen Einigung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch die Stadt entscheiden.

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