Klausel im Vertrag nichtig

Gießen (pm). Eine Wasserleitung bricht und die gesamte Mietwohnung steht knietief unter Wasser. Alle Möbel sind ruiniert, die Wohnung unbewohnbar. Ein klassischer Fall für die Hausratversicherung, die das bewegliche Eigentum, also Möbel, Haushalts- und TV-Geräte oder Kleidung im Schadensfall von Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Leitungswasser oder Einbruch absichert.
Aber muss ein Mieter diese Versicherung haben ?
Immer mehr Vermieter verlangen von ihren Mietern eine Hausratversicherung, erklärt der Mieterverein Gießen e.V.. Die Vermieter pochen schon im Mietvertrag auf entsprechende Versicherungsnachweise oder weisen im Schadensfall auf die Bedingung einer Hausrat-Police hin. Rechtlich betrachtet sind solche Klauseln in der Regel unwirksam und für Mieter nicht bindend. Obwohl die Police für Mieter nicht verpflichtend ist, bietet sie ihnen dennoch einige Vorteile.
Der Grund dafür, dass immer mehr Vermieter eine Hausratversicherung von ihren Mietern fordern, ist einfach: »Der Vermieter überträgt somit mögliche Kosten im Schadensfall auf seinen Mieter bzw. dessen Hausratversicherung«, erklärt Stefan Kaisers vom Mieterverein. Denn der Vermieter ist beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch rechtlich dazu verpflichtet, die Besitztümer des Mieters aus der Wohnung zu räumen, deren Lagerung zu bezahlen, sowie die Unterbringung der Mieter während der Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten. Verfügt der Mieter über eine Hausratversicherung, trägt der Versicherer diese Kosten.
Ausgehandeltes ist rechtlich bindend
Mieter, die trotz Hausratversicherungs-Klausel im Mietvertrag keine Police abschließen, geraten aber auch im Schadensfall nicht in juristische Schwierigkeiten. »Selbst wenn Mieter einen Mietvertrag mit der Bedingung unterschreiben, sind sie nicht verpflichtet, eine Hausratversicherung abzuschließen«, heißt es beim Mieterverein. Denn Mieter müssten höchstens drei Monatsmieten als Sicherheit an den Vermieter abgeben. So schreibt es Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, der die Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten regelt. Da Vermieter diese drei Monatsmieten in der Regel einfordern, sind weitere Sicherheiten, wie zum Beispiel die Absicherung mit einer Hausratversicherung nichtig.
Vermieter, die entsprechende Nachweise verlangen, können Mieter getrost auf Paragraf 551 des BGB verweisen. Wohnungsinteressenten hingegen halten sich erst einmal besser zurück. Im angespannten Wohnungsmarkt geraten sie schon mit den kleinsten Unstimmigkeiten ins Hintertreffen. Deshalb der Rat: »Unterschreiben Sie den Mietvertrag trotzdem. Die Klausel ist ja eben auch mit Unterschrift unwirksam.«
Nur unter einer Ausnahme sind Hausratsversicherung-Klauseln wirksam: Nämlich, wenn Mieter und Vermieter über die Bedingung verhandeln. Verhandeln bedeutet hierbei nicht, dass einfache Durchlesen und Unterschreiben der Klausel, sondern ein tatsächlicher Austausch über die Vertragsbedingungen. Also ein Gespräch, in dem der Vermieter erklärt, dass er keine Hausratversicherung verlangen darf, aber dem Mieter dafür andere Vorteile einräumt. Nur in diesem Fall ist eine solche Klausel wirksam und für den Mieter bindend.
Abschluss kann sinnvoll sein
Deswegen enthalten Standard-Mietverträge solche Klauseln in der Regel nicht. Während bei großen Immobiliengesellschaften diese Klauseln fast nie auftauchen, geht man beim Mieterverein davon aus, dass rund 20 bis 30 Prozent der privaten Vermieter eine solche Klausel fordern. Obwohl die Bedingung häufiger zu Streitigkeiten führt, komme es fast nie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. »Dafür ist die rechtliche Lage zu eindeutig.«
Trotzdem überlegen Mieter besser zweimal, ob sie wirklich keine Hausratversicherung abschließen möchten. Denn im Schadensfall deckt die Versicherung die Kosten für das zerstörte Hab und Gut. Ohne Hausratversicherung übernimmt schlussendlich niemand die Kosten für die beschädigten Besitztümer.