Jungstörche Opfer eines Drohnenflugs
Gießen (pm). Auf die Gefährdung der Tierwelt durch »Drohen« macht der NABU-Kreisverband Gießen aufmerksam. Als aktuellen Anlass führt er einen Vorfall in Wetterfeld heran: »Zwei fast flügge Jungstörche, allein noch nicht überlebensfähig, wurden nach einer Störung durch eine Drohne tot vorgefunden. Die Altvögel hatten ihren Horst zwar mit einem Angriff auf die Drohne verteidigt, gaben ihn aber doch auf.
« Damit, so der NABU in der Pressemitteilung, sei die erste Brut in Wetterfeld und in der gesamten Laubacher Region seit über 60 Jahren durch diese dumme Tat erfolglos verlaufen.
Die Naturschützer verweisen nun auf die Rechtslage: Gemäß Luftverkehrsordnung, §21b.6.1 sind Drohnenflüge über Naturschutzgebieten und Wohngrundstücken verboten bzw. nur unter strengen Auflagen erlaubt. Zurecht, betont der NABU, könnten doch Tiere beunruhigt oder gestört werden, werde damit gegen §39 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen.
Stressreaktionen kosten viel Energie
Studien über den Einfluss von Drohnen auf Tier seien noch rar gesät. Bisherige Untersuchungen aber zeigten deutliche Reaktionen der Vögel: »Einige greifen die Drohnen an, andere flüchten rasch. Dritten wiederum konnte sich die Drohne bis auf wenige Meter nähern, ohne eine Fluchtreaktion auszulösen.«
Eine Untersuchung aus der Schweiz zeige, dass es bei Vögeln zu Stressreaktionen komme. Sie duckten sich ins Nest oder attackierten das unbekannte Objekt. So reagierten Vögel normalerweise, wenn sie oder ihre Jungen auf einem Feld bedroht würden. »Problematisch ist dies, weil es die Tiere viel Energie kostet. Im schlimmsten Fall verlassen sie sogar die Brut.«
Derzeit sind dem NABU zufolge über 400 000 Drohnen in Deutschland aktiv. Da zunehmend günstiger, sei mit weiterer Zunahme zu rechnen. Von daher nochmals die Klarstellung: »Über Naturschutzgebieten, Natura 2000 Gebieten und Nationalparks darf nicht geflogen werden.« Neben erwähnten gebe es weitere Schutzgebietskategorien, die in der Luftverkehrsverordnung nicht näher geregelt würden. Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG seien ebenfalls nicht erwähnt. Doch seien dort Handlungen verboten, die zur erheblichen Beeinträchtigung werden könnten. Was auch in der »Normallandschaft« ohne jeglichen Schutzstatus der Fall sein könne.
Dass auch der NABU Drohnen einsetzt, heißt es am Ende. Mit Wärmebildkameras ausgestattet, sollten die bei dazu beitragen, Gelege und Jungvögel noch vor der Mahd aufzufinden, um sie mit speziellen Gelegeschutzmaßnahmen oder gezielter Lenkung der Landwirte zu schützen. Drohnen würden auch bei der Zählung von Vogelkolonien und der Wildtierrettung mit Fokus auf Säugetiere im Rahmen der Grünlandmahd helfen.
Die Pressemitteilung endet mit dem Aufruf an alle Drohnenbesitzer, die Tierwelt zu schonen. Das Überfliegen von Horsten und Nestern könne nun mal eine nicht zumutbare Belästigung darstellen und sollte, wenn überhaupt nötig, fachkundigem Personal überlassen werden. Im Falle von Weißstorchhorsten sei das gar nicht notwendig, weil man alles Wichtige vom Boden aus sehen könne, ohne Meister Adebar zu stören.