»Auf Knopfdruck« ist Umstellung nicht möglich
Fernwald (kjg). Straßenausbaubeiträge werden in der Großgemeinde Fernwald entsprechend der »Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen« vom 19. Januar 1988 und in Verbindung mit Paragraf 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Die Beiträge werden bei der grundhaften Sanierung einer Straße als einmalige Gebühr durch die Anlieger fällig.
Details regelt die Satzung.
Am 28. Mai 2018 hat der Hessische Landtag die Neuregelung des Gesetzes zur Erhebung von Straßenbeiträgen beschlossen. Dabei wurde im Paragraf 11 des Kommunalabgabengesetzes die bisherige Soll- in eine Kann-Vorschrift geändert. Seit einiger Zeit beschäftigen sich die Gremien der Gemeinde Fernwald mit dem Thema und suchen nach einer Lösung, denn klar ist: Straßenbau und -sanierung kosten Geld und jemand muss es bezahlen. Am Mittwoch beleuchtete Rechtsanwalt Konrad Dörner (Freiherr vom Stein-Gesellschaft im Hessischen Städte- und Gemeindebund) in einem Vortrag vor den Fachausschüssen der Gemeinde im Bürgerhaus in Albach die Straßenbeiträge aus rechtlicher Sicht.
Einmalig oder wiederkehrend
Dabei ging der Experte auch auf das Youtube-Video »Wenn die Straßensanierung zum Alptraum wird« ein. Dieser legt am Beispiel des Wetzlarer Stadtteils Münchholzhausen dar, dass da auch schon einmal bei ungünstigen Bedingungen 60 000 Euro für ein Grundstück fällig werden können (die GAZ berichtete).
Unterschieden werden einmalige und wiederkehrende Straßenbeiträge. Dabei können die einmaligen Straßenbeiträge, die nach Abrechnung der Maßnahme erhoben werden, bis zu 20 Jahre gestundet werden. Bei den einmaligen Straßenbeiträgen werden die Gesamtkosten ermittelt, von diesen bestreiten die Gemeinde und die Anlieger ihren Anteil. Der Anteil der Gemeinde richtet sich nach der Art der Straße und der Beanspruchung. So kommt die Gemeinde bei einer Anliegerstraße für 25 Prozent des Aufwandes, bei einer Straße mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr für 50 Prozent und bei einer Straße mit überwiegend überörtlichem Verkehr für 75 Prozent des Aufwandes auf. Der Anteil der Anlieger richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, errechnet aus der Art der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche.
Bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Kosten für die Straßensanierung ausgegangen. Abweichungen nach Ablauf dieses Zeitraums werden in den folgenden Jahren ausgeglichen. Der Gemeindeanteil muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen. Er beträgt mindestens 25 Prozent. Bei diesem Verfahren zahlen nicht nur die Anlieger der sanierten Straße, sondern alle Anlieger im Abrechnungsgebiet.
Vorteile der wiederkehrenden Straßenbeiträge sind die Mehrjahresplanung, die zu einer systematischen Erneuerung der Straßen führt, die gleichmäßige Belastung der Beitragspflichtigen und die gerechtere Verteilung auf die Grundstückseigentümer.
Von Nachteil ist der höhere Verwaltungsaufwand, der durch das Land Hessen je Einwohner im Abrechnungsgebiet mit fünf Euro bzw. maximal 20 000 Euro bezuschusst wird. Eine Umstellung von dem einen auf das andere Verfahren ist nicht »auf Knopfdruck« möglich. Um eine »gerechte Abrechnung« zu ermöglichen, sind umfangreiche Berechnungen notwendig. Auch können Gewerbegebiete nicht gemeinsam mit Wohngebieten oder Kernlagen mit Randlagen berechnet werden.