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»Können Bedarf nicht mehr selbst decken«

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Von: Sonja Schwaeppe

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Buseck (son). Der Sommer 2022 hat es gezeigt: Trockenheit und Wassermangel sind ernstzunehmende Probleme, denen sich auch die hessischen Gemeinden stellen müssen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte beispielsweise mit Hinweis vom letzten Jahr mitgeteilt, dass sich in Hessen derzeit 48 Prozent der Grundwasser-Landesmessstellen auf einem unterdurchschnittlichen Niveau befinden.

Dies treibt auch die Gemeinde Buseck um. Daher lag dem Haupt- und Finanzausschuss bei seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause nun eine Vorlage für eine Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung auf dem Tisch. »Das ist ein wichtiger Schritt Richtung Zukunftsfähigkeit für unsere Gemeinde«, sagte Bürgermeister Michael Ranft, der die Verordnung den Ausschussmitgliedern vorstellte.

Diesen Sommer lief der Tiefbrunnen in Beuern beispielsweise unter Volllast - 24 Stunden am Tag. An den anderen Brunnen in Buseck sei es ähnlich. Wasser müsse die Gemeinde regelmäßig dazu kaufen. »Selbst können wir unseren Wasserbedarf mit unseren vorhandenen Brunnen nicht decken«, sagte Ranft. Wenn die Sommer so trocken blieben, und davon müsse man leider ausgehen, müsse die Gemeinde die Möglichkeit haben zu reagieren, wenn es notwendig sei.

Handhabe für den Notstand

»Die Gefahrenabwehrverordung gibt uns ein Instrumentarium an die Hand, den Bürgerinnen und Bürgern Einschränkungen aufzuerlegen, um bei einen Notstand reagieren zu können.« Bei der vorliegenden Verordnung orientierte sich die Busecker Verwaltung an der rechtssicheren Musterverordnung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes. Ein Trinkwassernotstand liegt dann vor, wenn das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Trinkwasser des Gemeindegebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht. Die Gemeinde hat mit der Verordnung Handhabe, Verschwendungen zu verbieten, die in Paragraf 2 der Verordnung genannt werden. Dazu gehören beispielsweise, das Bewässern öffentlicher Grünanlagen, mit Ausnahme von Abwehrbewässerung, um Schaden an den Anlagen zu verhindern, das Bewässern von Rasenflächen, Gärten, Brunnen, privaten Wasser- und Schwimmbecken sowie das Waschen von Pkw im privaten Bereich. Verstößt jemand dagegen in Zeiten eines ausgerufenen Notstandes, kann die Gemeinde demjenigen mit einem Ordnungsgeld drohen, das 5000 Euro betragen kann. Der Beschluss des Ausschusses war einstimmig dafür. Auch dem Wunsch der Grünen nach einer Änderung von §2, Absatz 6 wurde entsprochen. So wurde die Oberflächenbewässerung von Sandplätzen in Notstandszeiten generell verboten.

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