Regelung zur Bescheinigung bei Krankheit
Gießen/Wiesbaden - Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch »krankmelden«, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist ab diesem Zeitpunkt gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. pm