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Neues Urteil weist Klage von Lehman-Opfern ab

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Gießen (si). Im Falle der insolventen US-Investmentbank Lehman gibt es ein zweites Urteil des Gießener Landgerichts - und das unterscheidet sich erheblich von einer erst vor wenigen Wochen ergangenen Entscheidung, obwohl beide Fälle vergleichbar erscheinen.

Gießen (si). Im Falle der insolventen US-Investmentbank Lehman gibt es ein zweites Urteil des Gießener Landgerichts - und das unterscheidet sich erheblich von einer erst vor wenigen Wochen ergangenen Entscheidung, obwohl beide Fälle vergleichbar erscheinen. Im aktuellen Verfahren wies die vierte Zivilkammer die Schadensersatzklage eines Ehepaares aus dem Vogelsbergkreis ab, das 2007 bei der Dresdner Bank in Lauterbach für rund 20 000 Euro Lehman-Zertifikate erworben hatte, die heute wertlos sind. Anfang November hatte die dritte Kammer der Klage eines Ehepaars aus Nidda gegen die Sparkasse Oberhessen statt gegeben, bei der es um ähnliche Papiere im Wert von 35 000 Euro ging. Im ersten Verfahren war ausschlaggebend, dass die Sparkasse ihre Provision nicht offengelegt hatte. Im neuen Urteil heißt es nun, dass es diese Pflicht so nicht gebe: Es sei »nicht erforderlich, einen Verbraucher über allgemein bekannte Selbstverständlichkeiten, wie bankübliche Gewinne, aufzuklären«.

Auch im jetzigen Verfahren ging es um Investmentzertifikate, die - wie man inzwischen weiß - kaum ein Bankexperte richtig verstanden hat, von Laien ganz zu schweigen. Die »Bonus Express III Zertifikate« (Wertpapierkennnummer A0MHVV) versprachen eine gute Rendite, wenn ein bestimmter Aktienindex (Euro Stoxx 50) zu genau festgelegten Tagen einen bestimmten Wert nicht unterschritt. Das Ehepaar aus dem Vogelsbergkreis war im Herbst 2006 schon Kunde bei der Dresdner Bank (sie gehört inzwischen zur Commerzbank), als es sich an den Berater wandte und schließlich im November die Papiere im Gesamtwert von 20 259,60 Euro kaufte. Nach eigenen Angaben hatten die beiden eine »absolute sichere Anlage« verlangt.

Wie das Verkaufsgespräch tatsächlich ablief, lässt sich - wie oft in diesen Fällen - nicht mit Gewissheit sagen. Auch hier gibt es unterschiedliche Darstellungen, etwa zur Frage, ob und wie über Risiken aufgeklärt wurde. Dass die Bank keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass diese Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen, ist unstrittig. Es spielte aus Sicht des Gerichts allerdings keine Rolle. Offenbar hatte der Käufer zumindest eine Ahnung davon, dass bei den Papieren ein Totalverlust möglich sein könnte - das schloss die Kammer aus dem Email-Verkehr zwischen Bank und Kunden.

Nach Ansicht des Gerichts hätte das Geldinstitut im Herbst 2006 Lehman-Zertifikate aber ohnehin als »sicher« empfehlen dürfen: »Sie boten einen nahezu 100-prozentigen Kapitalschutz mit der einzigen, hier konkret angesprochenen und dann bedauerlicherweise eingetretenen Ausnahme, dass Lehman Brothers insolvent wird«, heißt es im Urteil des Vorsitzenden Richters Klaus Lang.

Demnach hat die Bank ihre Beratungspflicht auch in keinem anderen Punkt verletzt. Das gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Provisionsfrage. Nach Angaben des Ehemannes hatte der Bankmitarbeiter erklärt, dass beim Erwerb der Lehman-Zertifikate keine Kaufspesen und Aufgabeaufschläge angefallen waren. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass die Bank an der Vermittlung nichts verdiene, sondern dass sie das Geschäft abschließe, um ihn als Kunden zu behalten. Hätte er von der Provision gewusst, hätte er die Zertifikate nicht erworben, sagte er. Für das Gericht war das unerheblich.

Die Bank hätte über ihren Ertrag - bis zu 3,5 Prozent der Anlagesumme - nur dann genauer informieren müssen, wenn bei dem Geschäft ein Interessenkonflikt zulasten des Kunden gedroht hätte; etwa wenn sie Papiere aus dem eigenen Bestand verkaufen wollte, die sich ungünstig entwickelten. »Die Beweislast für eine unzureichende Aufklärung trifft den Anleger«, heißt es in Urteil.

Im Falle der Oberhessischen Sparkasse hatte das Gericht allein im Verschweigen der »marktüblichen« Provision (in diesem Fall 4,5 Prozent) einen Beratungsfehler gesehen, der zur Entschädigung führte. In der Pflicht sah die dritte Kammer damals - anders als jetzt - nicht die Kunden, sondern das Geldinstitut: Es hätte beweisen müssen, dass das Ehepaar die Zertifikate auch in voller Kenntnis der Provisionshöhe gekauft hätte. Nur dann wäre das Geschäfts rechtsgültig gewesen, so die frühere Entscheidung.

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