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„Menschen in den Krieg zurückschicken“: Frau soll aus Gießen in die Ukraine zurück

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Von: Kays Al-Khanak

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Das Verwaltungsgericht an der Marburger Straße.
Das Verwaltungsgericht an der Marburger Straße. © Oliver Schepp

Eine Geflüchtete aus der Ukraine bewirbt sich um Asyl. In Gießen entscheidet das Gericht: Die Frau muss zurück – die Nähe zum Kriegsgebiet spielt keine Rolle.

Gießen – In der Ukraine herrscht Krieg, seitdem Russland mit dem Angriff auf sein Nachbarland am 24. Februar begonnen hat. Für einen Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen ist dies aber kein Grund, warum einer Asylbewerberin aus der Ukrainer in ihrer Heimat Gefahr für Leib und Leben drohen sollte, schreibt er im Urteil vom 4. August - obwohl, wie ihr Anwalt Gunther Specht erklärt, die Frau aus Mykolajiw kommt.

Die Stadt liegt im Südosten der Ukraine, das sind rund zwei Stunden Autofahrt vom russisch besetzten Cherson. »Die Willkommenskultur gegenüber ukrainischen Flüchtlingen wird vom VG Gießen mit Füßen getreten und es will Menschen in den Krieg zurückschicken«, sagt Specht.

Gießen: Bundesamt lehnte Asylantrag von Ukrainerin ab

Wie der Marburger Rechtsanwalt auf Anfrage dieser Zeitung sagt, ist die heute 36 Jahre alte Frau mit ihrer Tochter vor vier Jahren aus ihrer Heimat geflohen. Hintergrund sei eine »private Verfolgung durch den Ehemann und den fehlenden Schutz durch ukrainische Behörden«. Vor etwa drei Jahren habe das Bundesamt für Migration den Asylantrag der Frau abgelehnt. Dagegen hatte sie Einspruch eingelegt. Am 4. August folgte der Prozess vor der 9. Kammer des VG Gießen.

Bei dem Verfahren geht es unter anderem um die Frage, ob die Ukrainerin ein Anrecht auf subsidiären Schutz hat. Dieser greift, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und in der Heimat des Betroffenen ernsthafter Schaden droht. Gründe können »die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts« sein, wie es im Asylgesetz steht. Im Urteil heißt es, es sei »nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin« genau dies drohen würde.

Verweis auf »Skandal-Urteil« – Einwohner von Mykolajiw „sehr verteidgungsbereit“

Und weiter: »Das Gericht hält das Drohen eines ernsthaften Schadens im Falle einer Rückkehr der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für nicht beachtlich wahrscheinlich.« Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung vor dem BAMF - das war Jahre vor Kriegsbeginn - keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum ihr eine »ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht«. Die Hinweise des Anwalts der Klägerin auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine nennt der Richter »pauschal«.

Das Gericht zieht bei der Begründung seiner abschlägigen Entscheidung zudem den Lagebericht der Konrad-Adenauer-Stiftung heran: Mykolajiw sei unter ukrainischer Kontrolle und »sehr verteidigungsbereit«. Dies hätten die Einwohner bereits zu Kriegsbeginn »unter Beweis gestellt«. Auch die Waffenlieferung durch den Westen und die Wiederaufnahme des Hafenbetriebs im Süden der Ukraine deuteten eine »perspektivische und schrittweise Stabilisierung der hier betroffenen Region« an. Weder liege die Voraussetzung für subsidiären Schutz vor, noch ein Abschiebungsverbot. Außerdem sei die Klägerin jung, erwerbsfähig und gebildet. Ihr werde es »auch bei größten Widrigkeiten möglich sein«, in der Ukraine wieder Fuß zu fassen.

Urteil aus Gießen macht Anwalt fassungslos

Specht sagt, er habe in seiner 25-jährigen Anwaltstätigkeit viel erlebt - aber das Urteil mache ihn fassungslos. So habe das VG München im April einem ukrainischen Geflüchteten subsidiären Schutz gewährt, weil ihm in seiner Heimat ernsthafter Schaden drohe. »Nach dem Skandal-Urteil zum NPD-Plakat fällt das VG Gießen erneut damit auf, dass in Gießen andere Regeln gelten.« Specht bezieht sich auf ein umstrittenes Urteil von 2019, in dem ein anderer Gießener Richter am VG den Slogan »Migration tötet« nicht für volksverhetzend, sondern für die Realität hielt.

Mit einer baldigen Abschiebung muss die Frau aber nicht rechnen. Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, ein Einspruch gegen das Urteil wahrscheinlich. Zum anderen läuft parallel zum Asylverfahren ein Verfahren wegen einer Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine. (Kays Al-Khanak)

Die Wohnungssuche für Geflüchtete aus der Ukraine in Gießen ist „total frustrierend“.

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