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Führungsaufsicht angeordnet

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Gießen (pm). Dieser Tage fiel am Landgericht das Urteil gegen einen Mann, bei dem fast 100 000 kinderpornografische Bilddarstellungen und 589 Filmcollagen mit massiven Gewaltfantasien vorgefunden worden waren. Beim Verfahren war die Öffentlichkeit ausgeschlosssen.

Wie das Gericht nun mitteilte, war der Angeklagte umfassend geständig. Die Kammer hat ihn wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (ohne Bewährung) verurteilt und daneben Führungsaufsicht angeordnet. Die Kammer hatte bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe zu Gunsten des Angeklagten von einem gemilderten Strafrahmen auszugehen, da der psychiatrische Sachverständige zumindest nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen sei, weil er an einer psychischen Erkrankung mit pädophilen und sadistischen Neigungen leide. Die Kammer musste andererseits davon absehen, eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen wiederum nicht mit hinreichender Sicherheit eine verminderte Schuldfähigkeit festzustellen war, was eine zwingende Voraussetzung für eine solche Anordnung darstellt. Man habe »in dubio pro reo« davon ausgehen müssen, dass seine Erkrankung nicht einen solchen Schweregrad aufweist, der eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit zur Folge hat, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Kammer hat neben der verhängten Freiheitsstrafe Führungsaufsicht angeordnet, um der Gefahr zu begegnen, dass der Angeklagte erneut in gleicher Weise straffällig werden könnte.

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