Darf Mieter Geflüchtete aufnehmen?

Gießen (pm). Wer zur Miete wohnt, darf grundsätzlich auch Geflüchtete in seine Mietwohnung aufnehmen. Denn in der Mietwohnung dürfen alleine die Mieter entscheiden, ob und wann sie Besucher empfangen. So ist auch die besuchsweise Aufnahme von Flüchtlingen gestattet, denn die Motivation für die Aufnahme der Besucher spielt keine Rolle. Das schreibt der Mieterverein, der hier auf wichtige Fragen eingeht.
?Wie lange darf ich Menschen in meine Wohnung aufnehmen, ohne meinen Vermieter informieren zu müssen?
Sechs bis acht Wochen. Denn diese Zeitspanne gilt in jedem Fall als erlaubnisfreier Besuch. Als Richtschnur gilt: Für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen dürfen Mieter Menschen in die Mietwohnung aufnehmen, ohne die Vermieter darüber informieren oder um Erlaubnis fragen zu müssen. Auch eine kurzfristige Überbelegung der Wohnung schadet nicht. Dauert der Besuch länger, sollte der Vermieter informiert und um Erlaubnis gebeten werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren. Achtung: Ein Zeitraum von drei Monaten überschreitet in jedem Fall die normale Besuchsdauer und ist daher unbedingt erlaubnispflichtig.
?Benötige ich immer die Erlaubnis des Vermieters, wenn ich Menschen dauerhaft bzw. für längere Zeit in meiner Wohnung aufnehmen möchte?
Das gilt nicht immer. Ihren Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern dürfen Mieter in der Wohnung aufnehmen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Für die Aufnahme anderer Personen wird die Erlaubnis benötigt. Hier sagt das Gesetz, dass der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters hat, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters für die Aufnahme in die Wohnung entsteht. Ausreichend sind hierfür einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe, wie der Wunsch nicht mehr alleine zu leben oder die eigenen Wohnkosten zu senken. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur dann verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum dauerhaft überbelegt würde oder ihm die Untervermietung ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter darf aber zum Beispiel Ausländer als Untermieter nicht allein wegen ihrer Herkunft ablehnen. Ob auch humanitäre Interessen ein berechtigtes Interesse des Mieters darstellen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet.
?Was geschieht, wenn man Menschen längerfristig aufnimmt, ohne die Erlaubnis dafür zu haben?
In diesem Fall darf der Vermieter den Mieter abmahnen und fristlos kündigen, wenn der Abmahnung nicht Folge geleistet wird. Nach der Abmahnung müssen Mieter alles tun, um das Untermietverhältnis zu beenden. Hat der Mieter aber nur vergessen, die Erlaubnis einzuholen und hätte der Vermieter zustimmen müssen, ist eine fristlose Kündigung unberechtigt.
?Wie muss die Bitte um Erlaubnis aussehen? Gibt es Formvorgaben?
Mieter müssen Vermietern gegenüber ihr tatsächliches Interesse an der Untervermietung darlegen. Weiterhin müssen Mieter den Dritten namentlich benennen und Auskunft über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Dritten geben. Eine Formvorgabe für das Erlaubnisgesuch gibt es nicht, wobei aus Beweisgründen schriftliche Anfragen zu empfehlen sind.
?Worauf sollte außerdem geachtet werden?
Mieter müssen sich das vertragswidrige Verhalten ihrer Besucher anrechnen lassen. Sprich: Mieter haften für alle Personen, die sie aufgenommen haben, unabhängig davon, wie lange sie bleiben oder ob sie für die Unterbringung zahlen oder nicht. Zudem sollte bedacht werden, dass die Nebenkosten natürlich steigen, je mehr Menschen in der Wohnung leben. Höhere Kosten insbesondere für Heizung, Strom und Wasser sollte man einkalkulieren, diese müssen natürlich in der angefallenen Höhe auch bezahlt werden.