Ausgangsbeschränkung und Co: Jurist gibt Einschätzung zu Legitimierung

Derzeit warnen manche, dass sich die Menschen allzu leicht ihre Rechte einschränken lassen. Der Gießener Rechtstheoretiker Franz Reimer von der Universität Gießen gibt im Interview Entwarnung.
Herr Reimer, seit dem 22. März gelten in Deutschland weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Ein Großteil der Menschen unterstützt die Regeln. Ist das ein schlechtes Zeichen für unseren Rechtsstaat, dass so viele das hinnehmen?
Franz Reimer: Im Gegenteil: Aus meiner Sicht ist das ein gutes Zeichen. Die Regeln sind demokratisch und föderal legitimiert, sie ergehen in rechtsstaatlichen Formen und sind von Ausnahmen abgesehen auch verhältnismäßig. Gerade in der Krise bewähren sich Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. Denn sie erhalten das Vertrauen, das wir in die verschiedenen staatlichen Ebenen und Organe setzen. Im Übrigen sind viele Verwaltungs- und Verfassungsgerichte in diesen Wochen mit der Überprüfung der Maßnahmen beschäftigt. Auch dies ist ein gutes Zeichen.
Unter anderem in Ungarn und Polen wird der Corona-Virus genutzt, um umstrittene Gesetze durchzubringen und autokratische Strukturen zu verfestigen. Sehen Sie solche oder ähnliche Gefahren auch für Deutschland?
Ich sehe zwei Gefahren: Erstens, dass wir ohne es zu wollen in ein technokratisches Denken verfallen, also übersehen, dass naturwissenschaftliche Einsichten politisch zu bewerten, politisch umzusetzen und politisch zu verantworten sind, unter Abwägung der verschiedenen Interessen. Berufen hierzu sind in erster Linie unsere Parlamente: Landtag und Bundestag. Zweitens sehe ich die Gefahr, dass wir Sonderregelungen nach Ende der Krise nicht bewusst evaluieren und gegebenenfalls rückbauen. Immerhin ist ein Teil von ihnen - wie die hessischen Rechtsverordnungen - von vornherein befristet.
Das Infektionsschutzgesetz bietet dem Staat weitreichende Befugnisse. Ordnen Sie bitte für uns dieses Gesetz ein - seine Stärken, aber auch seine Grenzen.
Das Infektionsschutzgesetz des Bundes erlaubt den Landesregierungen, Rechtsverordnungen mit weitreichenden Geboten und Verboten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Diese Rechtsverordnungen dürfen in die Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und sogar des Brief- und Postgeheimnisses eingreifen, wenn die Eingriffe verhältnismäßig sind. Kritisch sehe wie - wie viele Kollegen - die allerjüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sie geben dem Bundesgesundheitsminister nach einem Bundestagsbeschluss weitreichende Sondervollmachten und das Recht, sich über geltende Vorschriften hinwegzusetzen.
Die Befugnisse sind ja zeitlich begrenzt - nur weiß die Politik und die Wissenschaft nicht, wie lange uns die Pandemie beschäftigen wird. Ist das ein Problem?
Vernünftigerweise werden staatliche Krisenmaßnahmen - wie die hessischen Verordnungen - von vorneherein befristet. Verlängerungen sind jederzeit möglich. Das scheint mir gegenüber unbefristeten Regelungen vorzugswürdig.
In Gießen hatten Verkehrsaktivisten geplant, auch in der Coronakrise für eine Straßenbahn zu demonstrieren - und wiesen darauf hin, coronatauglich Abstand zu halten. Dies wurde ihnen untersagt. Zurecht?
Die politischen Grundrechte - wie die Versammlungsfreiheit - sind von eminenter Bedeutung, gerade in Krisenzeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder den hohen Rang der Versammlungsfreiheit betont. Ich halte daher »coronakompatible« Versammlungen für rechtlich grundsätzlich möglich, sogar unter der Geltung der dritten Coronaverordnung.
Was würde passieren, wenn Menschen gegen die Ausgangssperre demonstrieren wollten? Könnte diese Demo von den Behörden ebenfalls nicht gestattet werden?
Demonstrationen dürfen im Grundsatz nicht wegen ihres Themas verboten oder umgekehrt privilegiert werden. Derzeit scheinen Demonstrationen zwar mit Blick auf die dritte Coronaverordnung ausgeschlossen zu sein. Ob diese Annahme zutrifft, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sorgfältig zu prüfen.
Welche Möglichkeiten gibt es beispielsweise von der Justiz, solche Maßnahmen zu beanstanden?
Die Verwaltungs- und die Verfassungsgerichte arbeiten weiter mit voller Kraft. Jede Person kann mit der Behauptung, durch eine kommunale oder staatliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsschutz suchen. Die Gerichte gewähren auch kurzfristig effektiven Schutz, zum Beispiel durch einstweilige Anordnungen.
Im Gespräch ist eine freiwillig installierbare App, mit der Menschen sehen können, ob ein Infizierter in Ihrer Nähe war. Wie bewerten Sie dies?
Zunächst: Freiwilligkeit kann schnell in faktischen Zwang oder sozialen Druck umschlagen. Aber unabhängig davon muss eine App einerseits die Vorgaben des geltenden Rechts - des Verfassungsrechts, des Europarechts und des einfachen Rechts - beachten. Sie muss andererseits einen erkennbaren Mehrwert haben, und zwar auch, wenn sich nur ein Teil der Bevölkerung für sie entscheidet. Das ist nüchtern für die deutsche Situation zu entscheiden. Der Verweis auf einen Erfolg in anderen Ländern genügt nicht.
Wird die Krise Auswirkungen auf den Rechtsstaat haben? Ich denke da zum Beispiel an den Föderalismus und die Aufgabenverteilung von Bund und Ländern?
Der Föderalismus gehört in der Tat zu den größten Errungenschaften, die wir im Vergleich zu anderen Staaten haben - und zugleich zu den verkanntesten. Ich glaube, dass er sich gerade im Augenblick glänzend bewährt: als zusätzliche Form der Gewaltenteilung, als Dialogforum und als Ideenlabor. Meine Hoffnung ist, dass wir ihn gerade in der Krise neu entdecken.
Gleichzeitig hat man das Gefühl, gerade hören mehr Menschen auf die Besonnenen und nicht auf die Scharfmacher. Erleben wir trotz allem in der Krise eine Stärkung der Demokratie in Deutschland?
Das hoffe ich! Die vielen Zeichen des Gemeinsinns, der Übernahme von Verantwortung und der Hilfsbereitschaft sprechen dafür.

Zur Person
Franz Reimer wurde 1971 in Bonn geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Bonn, Oxford und Freiburg. Seine Promotion erschien 2001 unter dem Titel »Verfassungsprinzipien. Ein Normtyp im Grundgesetz«. Als Assistent am Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie bei Andreas Voßkuhle entstand die Habilitationsschrift »Qualitätssicherung. Grundlagen eines Dienstleistungsverwaltungsrechts«. Zum Wintersemester 2007/08 erhielt Franz Reimer einen Ruf an die Justus-Liebig-Universität (JLU) Gießen. Von 2012 bis 2018/19 war er zugleich Geschäftsführender Direktor des Rudolf-von-Jhering-Instituts für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung an der JLU. Reimer ist Mitglied des Vorstands der Erwin-Stein-Stiftung.