Gießen (srs). Sechs Monate Haft für Jörg B. (45), vier Monate auf Bewährung für den 28-jährigen Patrick N. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs: So lautet das Urteil, das am Freitagabend die achte Kammer des Landgerichts unter Vorsitz von Richter Dr. Johannes Nink gegen die beiden selbsternannten "Feldbefreier" fällte.
Sie hatten am Nachmittag des 2. Juni 2006 ein Versuchsfeld der Justus-Liebig-Universität mit transgener Gerste am Alten Steinbacher Weg zum Teil zerstört und waren daraufhin vom Gießener Amtsgericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Während die Kammer des Landgerichts am Freitag die Strafe gegen Patrick N. herabsetzte, bleibt das Urteil gegen Jörg B. bestehen.
Beide Angeklagten räumten vom ersten Verhandlungstag an ein, am Nachmittag besagten Tages gegen 15 Uhr auf das Versuchsfeld eingedrungen zu sein und einen Teil der Pflanzen herausgerissen zu haben. Allerdings habe es sich in ihren Augen um einen »Notstand« gehandelt. Die Forscher hätten bei dem Feldversuch unter anderem Auflagen nicht eingehalten. Gleichzeitig, so führten sie aus, gebe es in Fragen der Gentechnik keine unabhängige Institution, an die sie sich hätte wenden können.
Einen »Notstand« erkannte der Vorsitzende Richter gestern in seiner Urteilsbegründung indes nicht an. Keineswegs habe es sich bei der Zerstörung des Feldes um die »mildeste Alternative« gehandelt, wie Jörg B. zuvor ausgeführt hatte. Die Angeklagten hätten vielmehr die Grenze einer »Rettungshandlung« überschritten und sich selbst in die Rolle eines Richters aufgeschwungen.
Die Gefahren der Gentechnik seien nicht wegzuwischen, räumte Nink ein. »Die Unbeherrschbarkeit transgener Pflanzen ist eine Tatsache.« Entscheidend für das Strafmaß gegen Jörg B. sei allerdings im Besonderen dessen Motivlage. Der 45-jährige sei ein »politischer Überzeugungstäter«, der jegliche Herrschaft ablehne und das Ziel verfolge, sich als »Berufsrevolutionär« darzustellen.
Zwar zeige auch Patrick N., so führte der Vorsitzende Richter aus, keine Reue. Doch habe er glaubhaft versichert, eine solche Tat nicht zu wiederholen. Die Bewährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre. Zudem hat er 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
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