Gießen (pm). Traditionell begrüßen wir das neue Jahr mit lauter Knallerei und buntem Feuerwerk. Eine Tradition, mit der nach germanischem Ursprung böse Geister vertrieben werden sollen. Damit uns böse Geister in Form von Verletzungen oder Feuer erst gar nicht heimsuchen, muss auf den richtigen Umgang mit den pyrotechnischen Produkten geachtet werden.
RP-Sprengstoffexperte Loranz Aab erläutert, worauf man beim Kauf von Feuerwerkskörpern achten muss. (Foto: Schepp)
Entsprechende Tipps dazu gaben am Dienstag Bedienstete der Arbeitsschutzdezernate des Regierungspräsidiums in der Galerie Neustädter Tor. Dabei zeigten die RP-Sprengstoffexperten neben Videos und Bildern, auch Exponate zum Anfassen rund um das Thema Silvesterfeuerwerk.
»Die Vorsichtsmaßnahmen beginnen bereits beim Kauf«, erläuterte RP-Sprengstoffexperte Lorenz Aab den Interessierten. Sein Rat: Nur Feuerwerkskörper verwenden, auf denen das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (beispielsweise BAM-PII Nr. 4711) abgedruckt ist. Mit dieser Kennzeichnung seien ausschließlich handhabungssichere Produkte versehen. Nur mit dieser Zulassung dürfen Feuerwerkskörper in Deutschland verkauft werden, so Aab. Die Wirklichkeit sehe jedoch leider anders aus: Alljährlich gelangten jedoch auch Produkte in den deutschen Handel, die diese Sicherheitskriterien nicht erfüllen. Daher sind die RP-Experten derzeit unterwegs, um Händler auf die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen und gefährliche Artikel aus dem Verkehr zu ziehen.
Aab wies ferner darauf hin, dass es zwei Klassen von Feuerwerkskörpern gebe: Zur Klasse I (BAM-PI) zählen Kleinstfeuerwerk, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Die Klasse II (BAM-PII) umfasst hingegen Böller, Raketen und Batteriefeuerwerk. »Diese gefährlicheren pyrotechnischen Artikel dürfen nur von Erwachsenen gekauft und nur am Silvesterabend und am Neujahrstag gezündet werden«, so der Experte. Der Verkauf sei, im Gegensatz zu den Artikeln der Klasse I, auf die Zeit vom 29. bis 31. Dezember beschränkt. »Die Angebote von fliegenden Händlern sind häufig nicht zugelassen - Sprengstoffprodukte dürfen auch nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden«, ergänzte Aab.
Verbraucher sollten sich rechtzeitig mit der Gebrauchsanweisung vertraut machen, denn sie verrät den richtigen Umgang.
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