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Rechtsamt: Bürgerbegehren ist »unzulässig«

Artikel vom 08.02.2012 - 15.42 Uhr

Rechtsamt: Bürgerbegehren ist »unzulässig«

Gießen (mö). Das erste von zwei Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Landesgartenschau liegt vor. Die Stellungnahme wurde vom Rechtsamt der Stadt verfasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass das Begehren »unzulässig« ist.

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Als Grund wird genannt, dass sich der von der Bürgerinitiative »Gegen diese Landesgartenschau« unternommene Vorstoß gegen frühere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus dem Mai 2008 und dem September 2009 richtet. Damit habe das Bürgerbegehren einen »kassatorischen« und nicht, wie von den Initiatoren behauptet, initierenden Charakter. Da die Fristen zur Einreichung eines kassatorischen Begehrens gegen die genannten Beschlüsse längst abgelaufen seien, verstoße es folglich gegen die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung, erklärt das Rechtsamt am Ende der 18-seitigen Stellungnahme.

Das Gutachten des städtischen Fachamts war zu Wochenbeginn den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung zugestellt worden. Sie sollen am Freitag im Rahmen einer Sondersitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Bis dahin soll ein zweites Gutachten, erstellt vom Hessischen Städtetag, vorliegen. Es wird dann die Aufgabe des Magistrats bzw. der Oberbürgermeisterin sein, die beiden Stellungnahmen in einer Empfehlung an die Fraktionen zusammenzufassen. Allenthalben wird erwartet, dass das Stadtparlament mehrheitlich zur Auffassung gelangen wird, dass das Bürgerbegehren rechtlich unzulässig ist. Dagegen wiederum könnte die BI juristisch vorgehen und Klage beim Verwaltungsgericht erheben.



Budgethoheit nicht verletzt



Inhaltlich enthält die Stellungsnahme des Rechtsamts durchaus Überraschendes. So wird in dem Bürgerbegehren, das den Verzicht auf neue Schulden zur Finanzierung der Gartenschau fordert, kein Eingriff in die Budgethoheit der Stadtverordnetenversammlung gesehen. Das Begehren richte sich gegen »ein bestimmtes Projekt« und ziele nicht auf eine Änderung der Haushaltspolitik der Stadt. Zitat: »Im vorliegenden Fall erfordert das Bürgerbegehren nicht einmal eine Änderung des Haushaltsplans. Es würde genügen, wenn der Magistrat darauf verzichten würde, bestimmte Ausgabentitel zu nutzen, was auch ohne Änderung des Plans möglich wäre.«

Vielmehr wird das juristische Problem der Forderung nach einem Verbot neuer Schulden und Bürgschaften darin gesehen, dass die darauf bezogene Frage des Bürgerbegehrens ebenfalls kassatorisch ist. In diesem Zusammenhang verweist das Rechtsamt unter anderem auf einen Stadtverordnetenbeschluss vom September 2009, als der Gartenschau GmbH eine Ausfallbürgschaft in Höhe von neun Millionen Euro gewährt wurde.



Keine »völlig neue Sachlage«



Gleichzeitig werfen die Juristen der Stadt die Frage auf, ob zwischenzeitlich nicht eine »völlig neue Sachlage« dadurch eingetreten sein könnte, dass sich die Finanzlage Gießens ab dem Haushalt 2009 ständig verschlechtert hat. Dies sei beim Beschluss über die Ausrichtung der Gartenschau im Mai 2008 so nicht ersichtlich gewesen. Da die Stadtverordnetenversammlung aber auch danach »trotz der unverändert schlechten Finanzlage« ihre Planungen zur Gartenschau »kontinuierlich« vorangetrieben habe, blieben die früheren Beschlüsse, insbesondere jener aus dem Mai 2008, Gegenstand des Bürgerbegehrens. Daraus ergebe sich ein kassierender Charakter auch an dieser Stelle.

Den sieht das Rechtsamt auch hinsichtlich der Forderung nach einem Verzicht insbesondere auf die Baumfällungen. Diesbezüglich »könnte« sich das Begehren gegen den Entwurfsbeschluss des Parlaments vom 1. September 2011 wenden.



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Artikel vom 08.02.2012 - 15.42 Uhr
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