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Oberinspektor scheitert mit Mobbing-Klage gegen die Stadt

Artikel vom 05.02.2010 - 10.15 Uhr

Oberinspektor scheitert mit Mobbing-Klage gegen die Stadt

Gießen (si). Der Rechtsstreit zwischen einem städtischen Beamten und der Stadt Gießen, bei dem es um Trunkenheit im Dienst und Mobbingvorwürfe ging, ist beendet. Zwei Wochen nach der Prozesseröffnung am Verwaltungsgericht ist die Behauptung des 58-jährige Oberinspektors widerlegt, seine Vorgesetzten hätten - um seinen Alkoholkonsum zu beweisen - zwei Augenzeugen benannt, die es gar nicht gab.
Der als Vermittler eingesetzte Verwaltungsgerichtspräsident Rainald Gerster führte nämlich zwischenzeitlich mit beiden Hinweisgebern ein persönliches Gespräch. Und dabei zeigte sich auch, dass sie sich offenbar mit gutem Grund an die Dienststellenleitung gewandt hatten.

Zumindest hatten die beiden ihre Vorwürfe »nicht leichtfertig oder wider besseres Wissen« erhoben. Das stellte Gerster fest. Und damit ist auch klar, dass die Stadt Recht hatte, als sie dem Beamten die Namen der beiden Bediensteten nicht nannte. Vor Gericht gezogen war der Oberinspektor nämlich, weil er die Identität der beiden Kollegen erfahren wollte.

Sie hatten sich im November 2007 - also vor mehr als zwei Jahren - an ihre Dienststellenleitung gewandt und berichtet, dass der Oberinspektor im Dienst nach Alkohol gerochen habe und »getorkelt« sei. Wenige Tage später wurde er zum Kritik-Gespräch zitiert, das in solchen Fällen nach der »Dienstvereinbarung Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz« vorgeschrieben ist. Dabei bestritt der Beamte, überhaupt etwas getrunken zu haben.

Noch in der gleichen Woche teilte er seinen Vorgesetzten mit, dass er wegen fortgesetzten Mobbings Schadensersatz geltend machen wolle. Gleichzeitig wandte er sich an den damaligen Oberbürgermeister, von dem er sich Hilfe versprach. Aber auch der OB konnte seine Vorwürfe nicht nachvollziehen. Weitere zwei Wochen später wurde der Mann an eine andere Dienststelle versetzt. Hier arbeitet er heute noch.

Das vom Kläger bemühte Gericht stand in den Fall vor einem besonderen Problem. Grundsätzlich haben öffentliche Arbeitgeber das Recht - und die Pflicht -, Hinweise auf Dienstvergehen vertraulich zu behandeln. Darauf berief sich die Stadt. Kein Mensch würde sich mehr an die Vorgesetzten wenden, wenn sein Name später öffentlich wird, so das Argument. Andererseits sind der Vertraulichkeitspflicht Grenzen gesetzt. Wenn jemand etwas ohne stichhaltige Begründung behauptet oder sogar Lügen in die Welt setzt, müssen sich die Beschuldigten wehren können. In diesen Fällen können Behörden nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet sein, Namen zu nennen.



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Artikel vom 05.02.2010 - 10.15 Uhr
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