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Gericht: Sparkasse hätte "Lehman-Provision" offen legen müssen

Artikel vom 11.11.2009 - 12.00 Uhr

Gericht: Sparkasse hätte "Lehman-Provision" offen legen müssen

Gießen (si). Das Landgericht hat die Sparkasse Oberhessen in seinem »Lehman-Urteil« vor einer Woche zu Schadensersatz an ein Ehepaar verpflichtet, weil sie beim Verkauf von Zertifikaten im Wert von 35 000 Euro ihre Provision nicht offengelegt hatte.
Es sei unstreitig, dass sie darüber im Beratungsgespräch nicht informiert habe, und das sei eine Pflichtverletzung, heißt es in der Urteilsbegründung, die jetzt vorliegt. Die 3. Zivilkammer hatte die Bank (wie berichtet) verpflichtet, die inzwischen wertlosen Papiere zurückzunehmen sowie entgangene Zinsen zu erstatten.

Das Urteil stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten einer Bank beim Verkauf von Fondsanteilen. Wenn ein Geldinstitut Produkte empfehle, bei denen es verdeckte Rückvergütungen aus den Aufgabenaufschlägen sowie Verwaltungsgebühren erhalte, müsse es den Kunden darüber aufklären, so der BGH bei einer Ende 2006 ergangenen Entscheidung. Nur dann könne der Käufer beurteilen, ob die Empfehlung allein in seinem Interesse (»nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung«) erfolgt sei - oder im Interesse der Bank, eine möglichst hohe Rückvergütung zu erhalten. Dieser Maßstab müsse auch gelten, wenn Provisionen fällig werden, meinte nun die Gießener Kammer.

Im konkreten Fall der Lehman-Zertifikate war entscheidend, dass die Sparkasse nirgendwo die Höhe der Provisionen - 4,5 Prozent der Anlagesumme - genannt hatte; und zwar weder im Beratungsgespräch noch in den Prospekten. Allgemeine schriftliche Angaben hierzu, platziert auf Seite 51 einer Broschüre mit »Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren«, dazu noch im Abschnitt über Investmentanteilsscheine (und nicht im Kapitel über Zertifikate), seien keinesfalls ausreichend, so das Gießener Gericht.

Ob die Bank bei den Lehman-Papieren mit 4,5 Prozent tatsächlich deutlich mehr als bei sonstigen Anlagen erhalten hat, wie die Ehefrau als Zeugin behauptete, spielte keine Rolle. Bei solchen Zertifikaten seien Provisionen in diese Höhe »marktüblich«, heißt es im Urteil. Andere Angaben der Geschäftsfrau aus Nidda sah der Vorsitzende Richter Jürgen Schrader für nicht bewiesen an. Das gilt etwa für ihre Behauptung, der Sparkassenmitarbeiter habe das Risiko eines Totalverlusts ausgeschlossen und ihr gesagt, hinter Lehman stünde der »amerikanische Staat«. Das Gericht hielt es umgekehrt sogar für möglich, dass der Berater die Verlustrisiken ausdrücklich angesprochen habe - mit Hinweis darauf, dass bei einem »steueroptimierten« Produkt, das die Kundin verlangt hatte, ein kompletter Verlust nie ausgeschlossen werden könne. Doch das alles spielte keine entscheidende Rolle, weil die Bank die Provisionshöhe verschwiegen hatte. »Das war kausal für den Schaden.«

Für die Kammer kam es nicht mehr darauf an, wie sich die Kapitalanlage später entwickelte. Schon ein Jahr nach Vertragsabschluss waren die Papiere nur noch wenig mehr als die Hälfte wert und mit der Lehman-Pleite faktisch wertlos. Nach dem Beratungsfehler hätte die Sparkasse beweisen müssen, dass das Ehepaar die Zertifikate auch dann erworben hätte, wenn es über die Provision informiert gewesen wäre, so das Gericht. Doch dafür sah es keine Anhaltspunkte.

Die Kammer macht ausdrücklich deutlich, dass sie nicht den einzelnen Mitarbeiter, sondern die Sparkasse in der Pflicht sieht. Sie hätte die Berater »anweisen« müssen, die Kunden über die Höhe der Provisionen zu informieren, heißt es im Urteil.

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