Gießen (ck). Von einem Rechtsanwalt verlangt man im Üblichen eine umfassende Information und Beratung in Rechtsfragen sowie vor Gericht eine kompetente Vertretung mit dem Ziel eines möglichst guten Ergebnisses. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein Rechtsbeistand nicht den seinem Berufsstand entsprechenden Anforderungen nachkommt und selbst auf der Anklagebank landet.
Mit einem solchen Fall hatte sich soeben Zivilrichter Rainer Gotthardt am Amtsgericht Gießen zu beschäftigen. Dort sah sich ein Gießener Rechtsanwalt mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von knapp 5000 Euro gegen sich konfrontiert; und die wird er laut Urteil auch bezahlen müssen.
Dabei erschien das Problem eigentlich ganz einfach zu lösen. Eine Frau aus dem Taunus hatte im Februar 2006 über eine Rechtsanwältin von ihrem geschiedenen Mann Einblicke in dessen Einkommensverhältnisse verlangt, um danach den Unterhalt für das gemeinsame Kind berechnen zu lassen. Der Angeschriebene hatte seine Unterlagen Ende März 2006 einem Gießener Anwalt übergeben mit dem Ziel, die Angelegenheit - auch mit Blick auf das Umgangsrecht mit seinem Kind - schnell zu klären; wohlwissend, dass er als Gutverdiener den Höchstsatz der für den Unterhalt maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle würde bezahlen müssen.
Doch anstatt den Fall wie gewünscht schnell zu Ende zu bringen, hatte der Rechtsbeistand nach Erkenntnissen des Gerichts in der Folge dazu wenig beigetragen, lediglich seitenlange Schriftstücke »ohne sachliche Inhalte« produziert. Dafür hatte er von seinem Mandanten 1200 Euro Vorauszahlung kassiert.
Doch auch in den kommenden Wochen entfaltete der Jurist nach der Einschätzung von Richter Gotthardt »keine fallbezogene Tätigkeit«. Er ließ die seinem Klienten gesetzte Frist zur Auskunft verstreichen, sodass die Gegenseite Klage am Familiengericht in Königstein einreichte - was seinen Auftraggeber nochmals mehrere hundert Euro Prozesskostenvorschuss für seine Ex-Frau kostete.
Keineswegs hilfreich dürfte auch gewesen sein, dass er im Antrag auf Klageabweisung seinen Mandanten als »unbegrenzt leistungsfähig« bezeichnete. Da war es wenig verwunderlich, dass die Forderungen seiner früheren Ehefrau nach Übernahme weiterer Kosten für das Kind im Anschluss deutlich stiegen. Als der Rechtsanwalt daraufhin - wegen nun höherer Kosten - noch einmal über 3000 Euro Vorauszahlungen forderte, platzte seinem Klienten der Kragen. Er entzog ihm das Mandat, kontaktierte einen Juristen vor Ort und zog mit einer Schadenersatzforderung vor das Gießener Amtsgericht.
Dort erhielt er vom Richter uneingeschränkt Recht, der den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte. Gotthardt zeigte für die laxe Vorgehensweise des Anwalts wenig Verständnis, nannte sie vielmehr eine »Nicht-Leistung«, sprach von »grober Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfaltspflicht«, da eine Lösung des Problems bereits durch Zusendung der geforderten Unterlagen erreicht worden wäre, und brachte die zweite Honorarforderung ohne entsprechende Vereinbarung und ohne Aufschlüsselung in die Nähe einer »Gebührenüberhöhung« - einem Straftatbestand, »mit dem sich die Staatsanwaltschaft beschäftigen sollte«.
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