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Besetzer in alter Post - Polizei löst Party auf

Artikel vom 16.11.2009 - 08.00 Uhr

Besetzer in alter Post - Polizei löst Party auf

Gießen (olz). Schon seit 16 Jahren steht das alte Hauptpostamt in der Bahnstraße leer. Der Besitzer, ein privater Investor, hat mehrfach eine neue Nutzung angekündigt. Tatsächlich jedoch gammelt das denkmalgeschützte Gebäude vor sich hin.
Das wollen einige junge Leute ändern. Sie drangen dort am Samstagabend ein und feierten eine Party. Die Polizei spricht von »30 bis 40 Besetzern«, die das Haus am Sonntagmorgen gegen 5 Uhr wieder verlassen hätten, nachdem der »Liegenschaftsberechtigte und örtliche Polizeikräfte vor Ort gewesen« seien.

Tatsächlich war die Aktion in der Szene schon vor Tagen angekündigt worden. Aktiv ist hier eine kleine Gruppe, zu der der Bioinformatik-Student Ralph Klein gehört. Sie will dort für einen »Lebens- und Kulturraum« kämpfen, in dem die Bewohner nicht nur wohnen, sondern auch künstlerischen und sportlichen Aktivitäten nachgehen können. Nach Kleins Angaben hielten sich am Samstagabend bei der Party in der alten Post rund 500 Menschen auf. Er selbst sei später festgenommen worden und habe einige Stunden in einer Zelle in der Polizeistation im Schiffenberger Tal verbracht. Darauf hätten sich am frühen Sonntagmorgen die noch anwesenden gut 200 Gäste in einem »spontanen Demonstrationszug« in Richtung Innenstadt/Braugasse auf den Weg gemacht, berichtete er.

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Artikel vom 16.11.2009 - 08.00 Uhr
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Leserkommentare
(17.11.2009 11:05)
Querdenker
genau meine Meinung !!!
Ich habe das ein wenig anders beschrieben in meinem Kommentar in einem anderen Artikel. Aber wir sind der gleichen Meinung wie 1000 andere auch.
(16.11.2009 13:43)
Harry
Lieber Kulturzentrum als ....
jahrelanger Leerstand.
Für solche Fälle sieht das Grundgesetz mit dem § 14 "Eigentum verpflichtet" eigentlich eine Enteignung vor.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Es kann nicht sein, dass der Eigentümer das Gebäude seit Jahren verfallen lässt und darauf wartet, bis er es irgendwann zu richtiger fetter Kohle damit bringen kann.
Deswegen sollte die berechtigte Forderung lauten, dass das Gebäude der gemeinnützigen Verwendung zugeführt wird. Sei es als Jugend und Kulturzentrum oder einem anderen Zweck. Alles besser als dieser Zustand. Hier sollte die Stadt handeln und den Eigentümer dahingehend unter Druck setzen. Das gleiche gilt für die Ruine die als Samen-Hahn hinter dem Karstadt bekannt ist, handeln und der Gemeinheit zuführen.
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