Gericht: Drei »einarmige Banditen« pro Gaststätte als Maximum
Gießen/Wetzlar (pm). Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat sich in diesen Tagen mit einem Urteil zur Zulässigkeit von Spielautomaten außerhalb von sogenannten Spielhallen in Gaststätten geäußert.
Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber, der in Wetzlar drei unterschiedlich konzipierte Gaststätten unterhält, die räumlich miteinander verbunden sind und über eine gemeinsame Toilettenanlage und einen gemeinsamen Fluchtweg verfügen. Er hat dort insgesamt neun Geldspielautomaten aufgestellt. Dass das Aufstellen der neun Spielautomaten (drei in jeder Gaststätte) unzulässig ist, begründet das Gericht damit, dass durch die miteinander verbundenen Gaststätten die nach der Spielverordnung zulässige Automatenhöchstgrenze von drei pro Gaststätte hier unterlaufen würde.
Sinn und Zweck der Spielverordnung sei es, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt (Spielhallen) und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. An anderen Orten sei zur Wahrung des Jugendschutzes deshalb nur eine begrenzte Anzahl von Geldspielautomaten zulässig. Es sei dabei entscheidend, ob es dem Gaststättenbesucher möglich ist, sich von einem Geldspielgerät in der einen Gaststätte zu einem Spielapparat in der anderen Gaststätte zu begeben oder ob ein solches »Wandern« von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch mehrere Gaststätten hindurch ohne formelles Verlassen einer der Gaststätten möglich ist. Da letzteres durch die gemeinsame Toilettenanlage und den gemeinsamen Fluchtweg im Bereich der drei Gaststätten möglich sei, ist die Aufstellung von 9 Spielautomaten nicht zulässig.
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