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Staufenberg: Steuer für »gefährlichen« Hund rechtmäßig

Artikel vom 18.01.2012 - 20.34 Uhr

Staufenberg: Steuer für »gefährlichen« Hund rechtmäßig

Staufenberg/Gießen (sha). Weil er ein Reh gehetzt hatte, wurde der Mischlingshund »Caspar« von der Stadt Staufenberg als gefährliche eingestuft und mit einer entsprechenden Steuer belegt. Dagegen klagte der Halter. Doch das Verwaltungsgericht gab der Kommune Recht.

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Mischlingshund »Caspar« im Garten seines Herrchens in Allendorf/Lumda. (Foto: sha)
»90 Prozent aller Hunde sind schon einmal einem Reh nachgelaufen«, sagte der Kläger am Mittwoch vor der Achten Kammer des Gießener Verwaltungsgerichts. Sein Hund »Caspar«, ein mittlerweile sieben Jahre alter Dalmatiner-Doggenmischling, sei dennoch kein gefährlicher Hund, da er sich solche Tiere »extra« nicht anschaffe, betonte der 53-Jährige. Deshalb klagte der Mann auch gegen einen Steuerbescheid seines früheren Wohnortes Staufenberg, der »Caspar« 2008 als gefährlichen Hund eingestuft hatte, nachdem dieser 2007 einem Reh nachgestellt hatte. Das Reh war bei seiner Flucht in einem Zaun hängengeblieben. Ob der Hund das Tier auch gerissen hat, blieb streitig. Das Gericht bestätigte allerdings die Einstufung des Mischlings als »gefährlichen« Hund. Daran ändere auch die Wesensprüfung, die »Caspar« nach dem Vorfall absolviert hatte, nichts.

Vor Gericht hatte Christoph Woltmann, Rechtsbeistand des Klägers, geäußert, dass der Mischlingshund 2007, als er aus dem Kofferraum des Pkw seines Besitzers herausgesprungen war und dem Reh nachsetzte, »automatisch auf einen Schlüsselreiz reagiert« habe. Dies dürfe nicht mit Aggression verwechselt werden.

Außerdem verwies Woltmann darauf, dass die Satzung der Stadt Staufenberg in der für diesen Fall maßgeblichen Fassung, aus dem Jahr 2008, nicht differenziert genug formuliert gewesen sei. Nach dieser Satzung galt ein Hund als »gefährlich«, wenn er »andere Tiere hetze oder reiße«. Entscheidend sei aber, dass dieses Hetzen oder Reißen »unkontrolliert« geschehe. Dieser Zusatz sei allerdings erst im Jahr 2009 in die Satzung aufgenommen worden.

Dr. David Lauber vom Hessischen Städte- und Gemeindebund betonte, dass der Hund damals sicherlich nicht auf Anweisung seines Herrchens dem Reh hinterhergerannt sei, sondern »unkontrolliert«. Das Gericht teilte diese Ansicht. Es sei außerdem offensichtlich, dass bereits mit der Satzungsformulierung aus dem Jahr 2008 ein unkontrolliertes Hetzen gemeint gewesen sei.

Der Kläger, der mittlerweile in Allendorf/Lumda lebt, unterstrich, dass sein Hund nach dem Vorfall eine Wesensprüfung bestanden habe. Er selbst habe erfolgreich eine Sachkundeprüfung abgelegt.

Das Gericht hob jedoch in seiner Urteilsbegründung hervor, dass diese Wesensprüfung nicht die Gefährlichkeit eines Hundes widerlege. Vielmehr sei so ein Test erst die Voraussetzung dafür, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes gestattet werde. Nachdem die Stadt Staufenberg »Caspar« 2008 als gefährlich eingestuft hatte, war der Kläger aufgefordert worden, für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember desselben Jahres 192 Euro zu der bisher geleisteten Hundesteuer nachzuzahlen.

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Artikel vom 18.01.2012 - 20.34 Uhr
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