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18.04.2008 - 19.04 Uhr
65000 Euro Schmerzensgeld für Sechsjährigen
Pohlheim/Gießen (ba). Es braucht nicht viel Fantasie, um sich eine moderne Küche mit einer so genannten Kücheninsel in der Mitte vorzustellen. In die Insel eingelassen ist der Herd, auf dem ein Topf mit Suppe kocht. Ein kleiner Junge- es sind nur noch wenige Wochen bis zu seinem vierten Geburtstag- spielt in der Küche und zieht eine Schublade aus der Insel heraus, dann noch eine und noch eine.
Die Kücheninsel setzt sich in Bewegung, stürzt um und die kochend heiße Suppe ergießt sich über den Körper des Kindes. Fast 20 Prozent der Körperoberfläche sind verbrüht. Der Junge muss in Spezialkliniken behandelt werden. Gestern, zwei Jahre und einen Monat nach dem Unfall im März 2006, verurteilte die Dritte Zivilkammer am Gießener Landgericht den Küchenlieferanten zur Zahlung von 65200 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dem tapferen Jungen geht es heute wieder gut, aber Narben sind trotz 22 Operationen geblieben.
Die Pohlheimer Familie hatte sich die neue Küche 2001 bei einer renommierten Firma im Landkreis gekauft. Dass von der Kücheninsel große Gefahr ausging, damit hatten die Eltern nicht gerechnet. Hinter Sichtblenden stand die Insel samt Herd und Schränken auf 17 Zentimeter hohen Stelzen, die 12,5 Zentimeter vom Rand der Insel entfernt angebracht waren- wohl gemerkt auf beiden Seiten zur Inselmitte hin. Die Hebelwirkung durch die herausgezogenen Schubladen musste die Insel aus dem Gleichgewicht bringen.
Mit ihrem Rechtsanwalt Turgay Schmidt reichten die Pohlheimer Eltern für ihren Sprössling Klage gegen den Küchenlieferanten ein. Fotos in der Akte, nicht für schwache Nerven geeignet, zeigten die verheerenden Verletzungen des Kindes, dem immer wieder Haut von gesunden Körperpartien auf die verbrannten Stellen transplantiert werden musste- 22 OPs unter Vollnarkose. Kopf und Gesicht waren unverletzt geblieben. Wie das vernarbte Gewebe und die Haut am Körper reagieren, wenn der Junge in Wachstum und Pubertät kommt, ist noch nicht abzuschätzen.
Schmidt hatte neben der Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, 60000 und 5200 Euro, auch einen Feststellungsantrag eingereicht mit dem Ziel, dass die Familie erneut Forderungen hätte stellen können, wenn in der Zukunft weitere gesundheitliche Probleme auftreten würden. Vorsitzender Richter sagte Dr. Dirk Teßmer, er halte die Schmerzensgeldforderung von 60000 Euro für gerechtfertigt, aber dann solle der Feststellungsantrag zurückgenommen werden. Schmidt lenkte nach Rücksprache mit der Mandantschaft ein.
Zuvor hatte der Richter der beklagten Seite ein paar nützliche Informationen über Produkthaftung und Verbraucherschutz mitgeteilt. Der Küchenlieferant stand nämlich auf dem Standpunkt, die Herstellerfirma sei verantwortlich. Und wenn nicht die, dann der Subunternehmer, der die Küche eingebaut hatte. Dem ist nicht so. Der Lieferant hätte prüfen müssen, ob die Insel den Sicherheitsstandards genügt und hätte den Gegenstand nicht in Verkehr bringen dürfen, der nicht für den Zweck taugt, für den er verkauft wurde. Dass die weit vom Rand montierten Stelzen als Fehlkonstruktion bezeichnet wurden, stellte der Beklagte schließlich nicht mehr in Abrede.
Der Küchenlieferant kann nun noch die nächste Instanz anrufen, kann aber auch sogleich gegen den Küchenhersteller gerichtlich vorgehen. Zahlen muss er die Summe sowieso nicht. Die Haftpflicht springe ein, hieß es.