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18.08.2010 - 13.00 Uhr
Werbung für Pilze als Heilmittel ist verboten
Limeshain (ko). Pilzen eine heilende Wirkung zuzuschreiben und damit zu werben, ist laut Lebensmittelgesetz verboten. Weil er dagegen verstoßen hatte, musste sich jetzt ein Maschinenbauer aus Limeshain vor Büdingens Amtsrichter Winfried Holl verantworten.
Für den Richter kein neues Thema. Seit einigen Jahren müssen sich Büdingens Richter mit dem Straftatbestand der verbotenen Werbung mit Lebensmitteln beschäftigen. Konkret geht es um Werbung mit Pilzen, denen eine heilende Wirkung zugesprochen wird. Während sich zuletzt ein Agraringenieur aus der östlichen Wetterau deswegen verantworten musste, stand diesmal der Maschinenbauer vor Gericht. Holl verurteilte ihn wegen des Verstoßes »gegen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung« zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro.
»Wir müssen dazu beitragen, die Menschen vor derartigen Irreführungen zu beschützen«, forderte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Reinhard Hübner. Damit brachte er zum Ausdruck, was auch Holl zuvor deutlich dargelegt hatte. »Menschen, die schwer krank sind, greifen nach jedem Strohhalm.« Daher ist nach Auffassung des Richters die Werbung mit einer heilenden Wirkung von Pilzen und deren Präparaten, die laut Angeklagtem aus 100-prozentigem Pilzkonzentrat bestehen, eine Täuschung. Überdies seien Pilze ein Lebensmittel und dürften daher nicht als Arzneimittel beworben werden.
Der Angeklagte hatte im Oktober 2008 auf einer privatwirtschaftlich organisierten Gesundheitsmesse in Augsburg in seinen Broschüren mit der entsprechenden Wirkung von Pilzen geworben. Gleichzeitig wurden an einem Stand daneben die beworbenen Präparate verkauft, nach Meinung von Holl zu einem überzogenen Preis. Dieser Messeauftritt missfiel den für Lebensmittelkontrolle zuständigen Polizeibeamten; sie erstatteten gegen den Maschinenbauer Anzeige.
Holl und auch Hübner waren sich darüber einig, dass eine solche Bewerbung von Lebensmitteln mit irreführender Darstellung differenziert gesehen werden könne. Der Verteidiger deutete an, man könne wie in den bereits am Amtsgericht in Büdingen abgehandelten Verfahren entsprechende wissenschaftliche Abhandlungen vorlegen, um eine positive Wirkung von Pilzen bei bestimmten Krankheiten darzulegen. Letztendlich verzichtete man darauf. Eine derartige Verfahrensweise hätte zu einer erheblichen Prozessverlängerung geführt. Nach einem Rechtsgespräch des Verteidigers mit dem Angeklagten stimmten diese dem zuvor unterbreiteten Strafmaß zu. Somit konnte Holl das Urteil, 4200 Euro Geldstrafe, verkünden. Das Urteil ist rechtskräftig.