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Laubacher hat mit Klage gegen Abwasser-Bescheid Erfolg

Artikel vom 09.02.2012 - 11.59 Uhr

Laubacher hat mit Klage gegen Abwasser-Bescheid Erfolg

Gießen/Laubach (pm/tb). Acht Monate, bevor auch Laubach sich ohnehin von der »tradierten« Berechnung der Abwassergebühr verabschiedet, musste sich das Verwaltungsgericht Gießen mit der Klage eines Laubachers gegen dieserart Gebührenberechnung beschäftigen. Das Gericht gab dem Eilantrag statt.

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Auch die Stadt Laubach führt - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel 2009 landesweit Pflicht - die gesplittete Abwassergebühr ein. Die Vorbereitungen laufen, die Berechnungsgrundlagen (versiegelte Flächen) werden ermittelt, die erste Bürgerinformation ist auf den 12. März terminiert (19 Uhr, Rathaus) - zum 1. Januar 2013 verabschiedet sich die Stadt von der »tradierten« Berechnung allein nach Frischwasserverbrauch.

Dennoch musste sich das Verwaltungsgericht Gießen jetzt mit einer Klage eines Laubachers gegen die Vollziehung eines (herkömmlichen) Abwassergebührenbescheides der Stadt Laubach beschäftigen.

Die Klage des Bürgers - das Angebot der Stadtwerke, den Bescheid bis Vorlage der Berechnungsdaten (Splitting) ruhen zu lassen, hatte er abgelehnt - hatte Erfolg: Das VG Gießen hat dem Eilantrag stattgegeben, die Vollziehung des Gebührenbescheids gestoppt. Dank der aufschiebenden Wirkung muss er - fürs Erste - nicht zahlen.

Wie die Pressesprecherin des VG Gießen weiter mitteilte, habe die 8. Kammer mit dem Beschluss die »Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer sogenannten gesplitteten Abwassergebühr bekräftigt«.

»Ungesplittet« geht selten

Verwiesen wird im Folgenden auf die (noch) gängige Praxis Laubachs, gemäß Satzung die Abwassergebühr ausschließlich nach dem auf einem Grundstück verbrauchten Frischwasser zu berechnen. »Dieser Gebührenmaßstab verletzt (...) aber den Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Der Frischwassermaßstab eignet sich zwar für die realitätsnahe Erfassung des häuslichen Schmutzwassers, nicht aber für die Erfassung des Niederschlagswassers, das ebenfalls der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wird.«

Lediglich ausnahmsweise, wenn etwa der Anteil, der auf die Entsorgung des Niederschlagswassers entfalle, nicht mehr als 12 v. H. betrage, dürfe mit dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden. Eine solche Ausnahme liege für die Stadt Laubach nicht vor, die die gesplittete Gebühr, bei der eben auch der Anteil des über die versiegelten Flächen eines Grundstücks der Kanalisation zugeführten Niederschlagswassers Berücksichtigung findet, erst im Jahre 2013 einführen wolle.

Die Entscheidung (8 L 110/12.GI, Beschluss vom 6.2.2012) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof binnen 14 Tagen Beschwerde einlegen. Was die Stadt Laubach angeht, dürfte das nicht zu erwarten sein. Bereits in den Beratungen der Stadtverordneten im Vorjahr schließlich war im Blick auf die Rechtsprechung des VGH Kassel auf die drohende Möglichkeit erfolgreicher Klagen gegen die Bescheide verwiesen worden.

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Artikel vom 09.02.2012 - 11.59 Uhr
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