Bad Nauheim/Wetteraukreis (buc). Rechnungen zu bezahlen - das gehört nicht zu den angenehmen Pflichten. Es gibt aber auch Rechnungen, bei denen man sich fragt, ob sie zurecht gestellt wurden. Dies war jüngst der Fall, als eine Bad Nauheimer Rentnerin von einem Handwerksbetrieb aus dem Wetteraukreis zur Zahlung von mehr als 100 Euro für einen Kostenvoranschlag aufgefordert wurde.
Zankapfel Dachfenster: Für die Kosten des Angebots muss die Hausbesitzerin nicht aufkommen.
(Foto: buc)
Grundsätzlich hatte sie Vertrauen in die Firma, die schon die eine oder andere Arbeit für sie erledigt hatte. Da ihr Rollladen aufgrund des Frosts abgerissen war, hatte sie den Betrieb und einen Konkurrenten um ein Angebot für die Reparatur gebeten. Das Angebot kam und konnte sich angesichts des höheren Preises bei geringerem Service nicht gegen den Wettbewerber durchsetzen. Der leer ausgegangene Handwerksbetrieb forderte nun eine Vergütung für das Angebot.
Etwas nebulös listete die Firma die Leistungen auf als »Reparatur Dachflächenfensterrollladen. Provisorisch. Empfehlung Austausch. 2 Arbeitsstunden«. Repariert hatten die beiden Mitarbeiter nichts - nur angeschaut und ausgemessen, um das Angebot zu erstellen. »Die Rechtslage ist klar: Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenfrei zu erstellen«, betont der Justiziar der Handwerkskammer Wiesbaden, Markus Theil. »Grundsätzlich« ist hier im juristischen Sinn zu verstehen und heißt so viel wie: Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann etwas anderes vereinbart werden. Entscheidend ist der Satz des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch: »Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.« (§ 632 Absatz 3 BGB). »Im Zweifel bedeutet, dass es dem Betrieb nicht verboten ist, sich Angebote vergüten zu lassen. Das muss aber ausdrücklich vereinbart werden«, erläutert der Jurist. Das sei unabhängig von Umfang, Detailliertheit und Aufwand. Selbst wenn sehr spezielle und umfassende Vorarbeiten geleistet wurden (zum Beispiel Skizzen von Architekten oder ausführliche Berechnungen), muss der Kunde bei der Anfrage darauf hingewiesen werden, dass ein Angebot zu vergüten ist.
Nach Auskunft von Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Hessen muss das nicht schriftlich sein. Auch telefonische Absprachen seien bindend. Allerdings müsse die Firma im Streitfall nachweisen, eine Vergütung des Voranschlags vereinbart zu haben. Deshalb sei es in erster Linie im Interesse des Auftragnehmers, dies schriftlich festzuhalten. Im konkreten Fall hatte die Nauheimerin weder schriftlich noch mündlich ein Entgelt für das Angebot vereinbart. Dem Betrieb stehe es frei, eine Pauschale anzusetzen oder - wie im Beispielfall, wenn auch unberechtigt - nach geleisteter Arbeitszeit abzurechnen. In der Regel werde in solchen Fällen ausgemacht, dass das Geld für den Kostenvoranschlag bei Auftragsvergabe verrechnet werde, so Bitter.
Gefahr: Potenzielle Kunden werden verprellt
Für ein Unternehmen sei es immer eine Gratwanderung, ein Angebot in Rechnung zu stellen, sagt Theil: »Das diskutieren wir mit vielen Betriebsinhabern.« Auf der einen Seite wolle der Betrieb Kunden gewinnen, und damit seien Investitionen verbunden. Zudem bestehe die Gefahr, potenzielle Kunden zu verprellen, wenn man ihnen zuvor sage, der Kostenvoranschlag müsse bezahlt werden. Auf der anderen Seite sei ein Angebot mit viel Zeitaufwand verbunden. Zumeist sei es »Chefsache«. An dieser Arbeit sitze er häufig mehrere Stunden, auch am Abend und an Wochenenden. Er empfehle den Betrieben, sich die Arbeit ab einem gewissen Aufwand vergüten zu lassen, berichtet Theil. Diese Empfehlung gebe er besonders dann, wenn es sich um umfassende, aufwändige Angebote handele.
Schon häufiger sei es vorgekommen, dass sich Kunden von einem Handwerksbetrieb ausgefeilte Pläne und Skizzen ausfertigen ließen, keinen Auftrag erteilten, dann aber mit eben diesen Plänen »Schwarzarbeiter« mit dem Auftrag betrauten. Zweiter Kritikpunkt der Rechnung ist für den Justiziar die Form. Die Nauheimerin wunderte sich, dass ihr zwei Arbeitsstunden in Rechnung gestellt wurden, obwohl die Mitarbeiter des Betriebs lediglich knapp eine Viertelstunde bei ihr gewesen seien. Sofern es sich um eine vereinbarte Vergütung der Vorleistungen gehandelt hätte, sei für zwei Personen lediglich eine halbe Stunde als Arbeitsleistung zulässig gewesen, sagt Theil. »Aus einer halben Stunde zwei Stunden zu machen - das ist schon heftig«, kritisiert er. Das Manko der Rechnung sei die viel zu pauschale Ausweisung der geleisteten Arbeit. Möglicherweise habe die Firma die Anfahrt und die Zeit für die Erstellung des Angebots mit in die Arbeitszeit einbezogen. »So wie in diesem Fall ist die Rechnung nicht nachprüfbar«, bemängelt er. Er empfehle, alles gesondert auszuweisen.
Die betroffene Firma hat mittlerweile die Rechnung für das Angebot zurückgezogen. Dennoch bleibt ein schaler Beigeschmack. Wie die anfängliche Unsicherheit der Kundin zeigt, herrscht große Unklarheit darüber, wann ein Betrieb berechtigte Forderungen hat und wann nicht. Gleiches gilt für die angeblichen Leistungen, die in einer Rechnung gestellt werden. Denn Hand aufs Herz: Wer schaut wirklich genau die aufgeführten Positionen einer Rechnung nach?